Steuertipp Wann Rabatte steuerlich relevant werden

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Die Ausstellung von Gutscheinen und Karten sollte gut durchdacht sein. Für bilanzierende Unternehmen sind unterschiedliche Fallgestaltungen denkbar. © golubovy - stock.adobe.com

Kundenbindungsprogramme wie Bonuspunktesysteme und Rabattmarken sind in Hotellerie und Gastronomie weit verbreitet. Doch je nach Art und Weise können sich unterschiedliche wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen ergeben, die auch steuerlich von Belang sind.

Empfehlungen und positive Mundpropaganda sind in Hotellerie und Gastronomie das A und O. Zufriedene Gäste kommen gern wieder und teilen ihre Erfahrungen mit Freunden und Bekannten, sodass es sich in jedem Fall lohnt, Kundenbindungsprogramme einmal grundlegend zu durchdenken und dann auch durchgängig zu leben, sei es in Form kostenlos ausgegebener Gutscheine zur Steigerung des künftigen Umsatzes oder in Form von Gutscheinen, die Gäste käuflich erwerben können, um sie dann zu verschenken.

Auch Bonuskarten eignen sich gut, weil sie die Gäste natürlich dazu anregen, vermehrt Dienstleistungen zu konsumieren, um dadurch wiederum höhere Rabatte zu sammeln, und dabei den Umsatz der vorteilsgewährenden Unternehmen vergrößern. Ein kleiner Rabatt kann daher eine große Wirkung haben und Gäste zu Stammgästen machen. Doch je nach Kundenbindungsprogramm ergeben sich oftmals völlig unterschiedliche wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen, die auch steuerlich von Belang sind. Die Auflage, Ausgabe und Ausstellung von Gutscheinen und Karten sollte daher gut durchdacht sein. Für bilanzierende Unternehmen sind unterschiedliche Fallgestaltungen denkbar:

1. Gutscheine

Unentgeltlich an die Gäste ausgegebene Gutscheine zur Einlösung für einen späteren Leistungsbezug sind zunächst einmal unbeachtlich, da es sich hierbei um sogenannte schwebende Geschäfte handelt. Denn das Versprechen, den Gutschein später an Zahlung statt anzunehmen, ist davon abhängig, dass der Gast den Gutschein auch tatsächlich einlöst. Tut er dies nicht, dann ist auch das Versprechen zur Anrechnung hinfällig. Somit können solche Gutscheine vollkommen frei ausgegeben werden, ohne dass dies steuerliche Konsequenzen hat. Werden hingegen Gutscheine gegen Entgelt ausgestellt, muss der Zahlungseingang in der Finanzbuchhaltung erfasst werden, da eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gast besteht. Reservierungen gegen Anzahlung sind demgegenüber keine Gutscheine, sondern in der Regel verbindliche Bestellungen und damit ebenfalls als Anzahlungen zu passivieren.

2. Rabattmarken

Auch Rabattmarken, die Gäste beim nächsten Besuch einlösen können, haben bereits bei der Ausgabe eine Relevanz für die Buchhaltung. Denn hierbei handelt es sich im Grunde um ein vertragliches Versprechen für einen künftigen Rabatt aufgrund eines heute getätigten Leistungsbezuges. Ob es sich dabei um Sternchen oder Smileys handelt, und ob diese jeweils nur bei Erreichen eines bestimmten Punktewerts eingelöst werden können, spielt dabei ebenso wenig eine ­Rolle, wie die Form des Sammelns (einzeln ein­lösbar, in ein Heftchen eingeklebt oder nur virtuell auf einer Kundenkarte sammelbar). Letzteres hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2022 erneut eindeutig klargestellt.

3. Bonuskarten

Auch bei dem Anrechnungsversprechen mittels elektronischer Bonuskarten handelt es sich aus Sicht des BFH zwar nicht um eine Verbindlichkeit, weil im Zeitpunkt der Ausgabe noch unklar ist, ob der Kunde diese einlöst. Der Unterschied zu den kostenlos ausgegebenen Gutscheinen ist jedoch, dass die Ausgabe der Bonuspunkte konkret mit dem bisherigen Umsatz in Verbindung steht. Insofern handelt es sich hierbei nicht um ein schwebendes Geschäft, sondern – soweit die Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist – um eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Der Vorteil für Unternehmer: Diese Rückstellung wird auch steuerlich anerkannt; sie mindert den steuerpflichtigen Gewinn und damit auch temporär die Steuerlast bis zur späteren Einlösung.

Zum Autor

StB Andreas Utsch vom ETL Adhoga Verbund aus Oberursel ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten.