Steuertipp Auslandsrechnung – was tun?

Von der Renovierung der Zimmer bis zur Webseitenprogrammierung – in allen Bereichen eines Hotel­betriebs muss die Umsatzsteuer korrekt beurteilt und im Zweifel abgeführt werden. Wer hier Leistungen von ausländischen Unternehmern beansprucht, hat dabei einige Besonderheiten zu beachten.

Die Zwangspause durch die Coronapandemie haben viele Hoteliers genutzt, um vor der Wiedereröffnung ihre Zimmer in Schuss zu bringen und vielleicht lange aufgeschobene Renovierungen durchzuführen. Erstrahlte das Hotel erst einmal in neuem Glanz, war die Gelegenheit günstig, auch den Internet­auftritt auf den neuesten Stand zu bringen. Aber Achtung: Wer dafür Unternehmer aus dem Ausland beauftragt hat, muss bei der Umsatzsteuer einige Punkte beachten.

Wer als Unternehmer Werklieferungen und bestimmte sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers bezieht, schuldet die Umsatzsteuer für diese Leistungen. Als Folge muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. An die ausländischen Unternehmer wird nur der Netto­betrag gezahlt.

Typische Fälle sind hier Architektenleistungen für die Bauplanung, die Lieferung und der Einbau von neuen Türen und Fenstern sowie Malerarbeiten durch ausländische Unternehmer. Aber auch die Neugestaltung der Internetseite durch einen ausländischen Unternehmer führt zu einer Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, also den Hotelier.

Vorsteuerabzug möglich

Doch Hoteliers können aufatmen. Für die Umsatzsteuer, die sie aufgrund der umgekehrten Steuerschuldnerschaft an das ­Finanzamt leisten müssen, können sie in der Regel in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Im Endeffekt ist der Leistungsempfänger daher nicht belastet.


Checkliste: Diese Angaben müssen Rechnungen aus dem Ausland enthalten

· vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens im Ausland
· vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungs­empfängers
· Umsatzsteueridentifikationsnummer (wenn vorhanden) des leistenden Unternehmens, bei Drittlands­unternehmen die ­Steuernummer
· Umsatzsteueridentifikations­nummer des Leistungsempfängers
· Ausstellungsdatum
· fortlaufende Rechnungs­nummer
· Menge und Bezeichnung der ­gelieferten Produkte oder ­Leistungen
· Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
· Entgelt für die gelieferten Produkte oder Leistungen
· Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungs- und Rechnungsempfängers


 

Doch Vorsicht bei der Rechnungsstellung: Auf der Rechnung des leistenden Unternehmers muss ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft vorhanden sein. Selbst wenn dieser fehlt, entbindet das den Leistungsempfänger nicht von der Pflicht zur Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer.

Fristen für die Umsatzsteuer

Hoteliers müssen die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats der Rechnungserteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats vornehmen. Bei Teilzahlungen, Anzahlungen und Vorauszahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits dann, wenn die Zahlung geleistet wird.

Sollte der leistende Unternehmer fälschlicherweise eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer stellen, schuldet er diese auch. Aber selbst das entbindet den Leistungsempfänger nicht von seiner Verpflichtung, seinerseits die Umsatzsteuer anzumelden und zu zahlen. Im Zweifel entsteht die Umsatzsteuer dann zweifach. Der Leistende kann die Rechnung aber berichtigen.


Zum Autor

StB Markus Stille vom ETL Adhoga Verbund aus Witten ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten.


 

Dieser Beitrag könnte Sie auch interessieren:

Zwei kleine Holzhäuser, die auf einem Taschenrechner stehen
Lange wurde sie angekündigt, jetzt ist sie da: die Steuererklärungspflicht für Immobilienbesitzer. © Monthira - stock.adobe.com

Steuertipp: Was Sie zur Grundsteuer wissen sollten
Die heiße Phase der Grundsteuerreform ist eingeleitet. Immobilienbesitzer sind in der Pflicht, ihre Grundstücksdaten an das Finanzamt zu übermitteln. Dabei sollten sie keine Zeit verstreichen lassen, damit fristgerecht alle geforderten Unterlagen vorliegen.
Jetzt lesen!