Die derzeitige Hilfsbereitschaft für Menschen aus der Ukraine ist groß. Hilfe leisten auch Unternehmer. Das Finanzamt beteiligt sich, indem es geleistete Spenden unter gewissen Umständen einkommensteuermindernd anerkennt.
Für Spenden gilt, dass sie nur steuerlich abzugsfähig sind, wenn diese an eine steuerbegünstigte Einrichtung geleistet werden. Diese muss dabei aber nicht zwingend eine Spenden- beziehungsweise Zuwendungsbescheinigung auf den Namen des Spenders ausstellen. Denn bereits seit einiger Zeit erkennt das Finanzamt auch eine einfache Banküberweisung steuerlich an, wenn das Geld auf ein hierfür eingerichtetes Sonderkonto gezahlt wird. Das gilt aktuell für Einzelspenden bis 300 Euro.
Unbegrenzte Spendenhöhe bis Jahresende
Für Spenden für Menschen aus der Ukraine gibt es abweichend die steuerliche Erleichterung, dass Geldspenden zwischen dem 24. Februar und 31. Dezember 2022 sogar in unbegrenzter Höhe geleistet werden können. Erforderlich sind dabei lediglich ein Barzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank beziehungsweise ein PC-Ausdruck aus dem Onlinebanking. Dabei müssen der Name und die Kontonummer des Auftraggebers und des Spendenempfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Bei Sachspenden ist jedoch stets eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster notwendig, in der der Wert angegeben ist.
Spenden, die direkt an in der Ukraine ansässige Organisationen geleistet werden, sind nach deutschem Recht jedoch nicht abziehbar, da die Ukraine kein Mitglied der Europäischen Union oder Teil des Europäischen Wirtschaftsraums ist. Natürliche Personen selbst können ebenfalls keine steuerbegünstigten Spendenempfänger sein.
Spenden als Betriebsausgaben
Unternehmer können Sachspenden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb damit wirtschaftliche Vorteile verbindet, was jedoch bereits durch eine Berichterstattung über die Spende in den Medien oder der Unternehmenswebsite als erfüllt gilt.
Wer Geflüchteten aus der Ukraine eine Wohnung verbilligt oder unentgeltlich überlässt, muss abweichend zur allgemeinen Gesetzeslage auch nicht befürchten, dass die mit der Vermietung oder Überlassung in Zusammenhang stehenden Werbungskosten nur anteilig berücksichtigt werden. Vermieter dürfen in diesem Jahr also weiterhin ihre vollen Werbungskosten abziehen, unabhängig vom Verhältnis der Höhe der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete.
Dies gilt auch für Vermieter von Ferienwohnungen. Denn das Finanzamt ordnet für das Jahr 2022 die vorübergehende und unentgeltliche Überlassung einer Ferienwohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine der sogenannten Vermietungszeit zu. Das bedeutet, dass Vermieter ihre Werbungskosten, die auf diese Zeiten entfallen, in voller Höhe geltend machen können.
Zur Autorin
Steuerberaterin Marina Tietz-Johannsen vom ETL Adhoga Verbund aus Flensburg ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten.
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