Rechtstipp Teure Fototapete

Restaurant- und Hotelbetreiber sollten sich vor Veröffentlichung von Fotos und Videos mit der Lizenzierung darauf abgebildeter, möglicherweise urheberrechtsbeschwerter Werke auseinandersetzen. © Adobe Stock/Slanapotam

Zum Onlineauftritt eines Hotels oder Restaurants gehört auch die Inszenierung auf der Webseite mit Fotos der Zimmer oder Gasträume. Wenn allerdings eine Fototapete im Hintergrund zu sehen ist, kann es für den Gastgeber heikel werden. Das zeigen aktuelle Gerichtsurteile.

Der im April 2023 am Landgericht Düsseldorf entschiedene Fall deckt sich weitgehend mit einem in Köln entschiedenen Sachverhalt aus dem Vorjahr: Die Beklagten waren Inhaber eines Hotels und einer Ferienwohnung und hatten zu Werbezwecken Bilder einzelner Zimmer auf ihren eigenen Websites und in Buchungsportalen veröffentlicht. In den Zimmern befand sich eine Fototapete, die die Gastgeber zuvor gekauft hatten. Der Fotograf, der die auf der Tapete abgedruckten Fotos gemacht hatte, monierte daraufhin eine Verletzung seiner Urheberrechte und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz.

Konzept schutzfähig gestalten

Da Fotografien in Deutschland urheberrechtlichen Schutz genießen, kann sich auf eine rechtmäßige Nutzung eines Fotos, etwa in Form der Veröffentlichung im Internet, nur berufen, wer sich die Nutzungsrechte daran durch Vertrag einräumen lassen hat oder zu wessen Gunsten eine Ausnahmeregelung des Urheberrechtes greift. Daher könnte man zunächst annehmen, dass ein Käufer mit dem Erwerb des Sacheigentums an einer Fototapete gleichzeitig und stillschweigend auch ein Nutzungsrecht an dieser erwirbt, welches auch das Recht einschließt, Fotografien der Motivtapete anzufertigen und ins Internet zu stellen. Diesen Gedanken legte jedenfalls das Landgericht Düsseldorf seinem Urteil zugrunde und entschied damit, dass die Veröffentlichung des Bildes eines mit einer Fototapete ausgestattenden Raums keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Das Landgericht Köln hatte hingegen dem klagenden Fotografen vollumfänglich recht gegeben, da dieser sich darauf berief, zwar die Genehmigung für die Verwendung seines Fotomotives als Vorlage für die Fototapete erteilt zu haben, dass davon jedoch nicht die Vervielfältigung und Veröffentlichung in anderen Medien wie dem Internet durch den Käufer der Fototapete gedeckt sei. Dem Gericht zufolge obliegt dem Käufer einer Tapete vielmehr die Pflicht, sich vor Veröffentlichung von Fotos im Internet zu vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschehe.

Besser vorher als Nachher

Die Erwägungen des Landgerichts Köln erinnern noch einmal eindrücklich daran, dass im deutschen Urheberrecht eine strenge Prüfungs- und Erkundigungspflicht gilt. Restaurant- und Hotelbetreiber sollten sich daher vor Veröffentlichung von Fotos und Videos mit der Lizenzierung darauf abgebildeter, möglicherweise urheberrechtsbeschwerter Werke auseinandersetzen, um dem Risiko eines Gerichtsverfahrens zu ihren Ungunsten vorzubeugen.

Ausnahmeregel anwendbar?

Sofern man also ein Nutzungsrecht der Käufer ablehnt, stellt sich im Anschluss noch die Frage der Anwendbarkeit einer urheberrechtlichen Ausnahmeregelung. Im vorliegenden Fall wäre einzig an Paragraf 57 des Urheberschutzgesetzes zu denken, wonach die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig ist, wenn sie als „unwesentliches Beiwerk“ anzusehen sind. Im Einklang mit den strengen Maßstäben des BGH hat das Landgericht Köln das Eingreifen dieser Ausnahme mit der Begründung abgelehnt, dass die auf der Tapete abgebildeten Fotomotive ein zentrales Element in der Zimmergestaltung darstellten und ihnen daher keine derart untergeordnete Rolle zukomme, dass sie weggelassen oder ausgetauscht werden können, ohne dass die Gesamtwirkung des Fotos des Zimmers in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Allerdings dürfte das eine einzelfallspezifische Frage sein, die durchaus auch anders beantwortet werden könnte.

Im Ergebnis liegen damit zwei konträre Entscheidungen vor, die für die Zukunft keine Rechtsklarheit für Betroffene in ähnlich gelagerten Fällen schaffen. Dabei ist der vorliegende Fall höchst praxisrelevant und keinesfalls auf Tapeten beschränkt. Auch andere Gegenstände, die sich im Hintergrund online gestellter Fotos befinden, können urheberrechtlich geschützt sein und damit die Frage der Rechtmäßigkeit veröffentlichter Fotos aufwerfen.

Zum Autor:

Dr. Jonas Kahl, LL.M. ist Rechts­anwalt bei Spirit Legal und im ­Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig, er ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.