Rechtstipp Riskante Werbeversprechen

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen seit Mai dieses Jahres einen Schadensersatzanspruch für Verbraucher vor. Diese Neuregelung betrifft auch die Hospitality-Branche. In der Folge könnten ­Hotelbetreiber nun für entstandene Schäden haften müssen.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht hat der Gesetzgeber in Umsetzung europäischer Vorgaben einen neuen Schadens­ersatzanspruch in § 9 Abs. 2 UWG verankert. Diese Regelung ermöglicht Verbrauchern, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, von den Verantwortlichen Schadensersatz zu fordern. Die Regelung ist ein Novum, da solche Ansprüche bisher nur Mitbewerbern zustanden.

Fortan sind Hotelbetreiber, die vorsätzlich oder fahrlässig unzulässige geschäftliche Handlungen vornehmen und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, welche diese andernfalls nicht getroffen hätten, zum Schadensersatz verpflichtet. Insbesondere irreführende geschäftliche Handlungen der Hoteliers können nun einen Anspruch nach § 9 Abs. 2 UWG zur Folge haben.


Das UWG in der Hotellerie

Das Lauterkeitsrecht mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als zentrale Rechtsquelle formuliert verschiedene Marktverhaltensregelungen für Hotelbetreiber. Im Falle des Verstoßes drohen empfindliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder klagebefugte Verbände. Angesichts der Vielzahl von besonderen Kennzeichnungspflichten birgt der Webauftritt ein besonderes Abmahnrisiko für Hoteliers. Hier empfiehlt sich eine anwaltliche Überprüfung.


 

Eine Irreführung liegt etwa vor, wenn das Hotel eine Zimmerausstattung mit fälschlichen Angaben bewirbt oder wenn es durch seinen Auftritt den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass es sich um ein klassifiziertes Sternehotel handelt. Weitere Beispiele sind tatsächlich nicht bestehende, aber dennoch ausgewiesene Preisvorteile oder beschränkte Zimmerverfügbarkeiten.

Hat der Hotelier eine entsprechende unzulässige geschäftliche Handlung zu verantworten, ist der Verbraucher so zu stellen, wie er stünde, wenn der Hotelier die unzulässige geschäftliche Handlung nicht vorgenommen – und den Gast folglich nicht zu der konkreten geschäftlichen Entscheidung veranlasst hätte.

Dies kann im Einzelfall zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. So hätte der Hotelier beispielsweise dem durch irreführende Angaben „angelockten“ Gast, der das Angebot dann nicht wahrnimmt, seine Anfahrts­kosten zu ersetzen.

Für den Fall des Vertragsschlusses wäre eine Vertragsaufhebung denkbar, sodass eine Hotelbuchung durch den Gast wieder storniert werden könnte. Sollte der Vertrag bereits vollzogen sein, könnte er eine Rückabwicklung verlangen.

Erhöhtes Prozessrisiko für Hotelbetreiber

Die Regelung des § 9 Abs. 2 UWG stellt aus der Perspektive des deutschen Wettbewerbsrechts einen Paradigmenwechsel dar. Eine wettbewerbsrechtliche Haftung von Hotelbetreibern gegenüber Verbrauchern kann sich fortan unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Gravierende praktische Konsequenzen der Gesetzesänderung sind kurzfristig nicht zu erwarten, denn häufig werden die zur Debatte stehenden Schäden des Gastes derart gering sein, dass er von einer gerichtlichen Verfolgung angesichts des Kostenrisikos und Zeitaufwands Abstand nehmen wird.

Diese Erfahrung ergibt sich auch aus Nachbarländern, in denen eine entsprechende Regelung bereits bestand. Gleichwohl darf erwartet werden, dass Gäste ab und an mit derartigen Ansprüchen drohen werden, wenn es um Beanstandungen gegenüber einem Hotel geht.

In Verbindung mit künftigen Rechts­entwicklungen könnte die Norm allerdings ein erhöhtes Prozessrisiko für Hotelbetreiber entstehen lassen: Spezialisierte Rechtsdienstleister sowie die im kommenden Jahr mögliche Verbandsklage können die genannten Hemmnisse bei der Rechtsverfolgung erheblich vermindern. Diese Sachverhalte begründen die Gefahr des § 9 Abs. 2 UWG für die Hospitality-Branche.


Zum Autor

Dr. Jonas Kahl, LL.M., ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Spirit Legal im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig.


 

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