Viele Unternehmer fragen sich, wie die Branchenwerte für den Vergleich zustande kommen. Bisher hat sich das Bundesfinanzministerium dazu in Schweigen gehüllt. Doch jetzt könnte Bewegung in das Thema kommen: Der Betreiber einer Diskothek hat die Schätzung mittels der Richtsatzsammlung beanstandet.
Ein Hotel erfolgreich zu führen erfordert eine präzise Kalkulation. Dabei geht es auch darum, dass die Preise fair sind und die Betriebskosten effizient gehandhabt werden. Diese finanzielle Balance ist entscheidend, damit sich der Aufwand für den Gastgeber am Ende auch auszahlt. In diesem Zusammenhang werfen auch die Betriebsprüfer des Finanzamts ihr Urteil mit in die Waagschale. Sie achten darauf, ob sämtliche Einnahmen versteuert, ob vermeintlich nur „kleine Brötchen gebacken“ werden, und ob es Fehler in der Kassenführung gibt, die zu Hinzuschätzungen führen könnten.
Auch wenn die Kassenführung formal einwandfrei ist, können Schätzungen vorgenommen werden, sofern es Anzeichen für Unstimmigkeiten gibt. Eine Methode dazu ist der Richtsatzvergleich, bei dem der Betrieb mit vergleichbaren Branchenunternehmen verglichen wird. Dieser Vergleich basiert auf einer Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums und dient als Indiz für eine korrekte Besteuerung. In der Vergangenheit war diese Methode bei Prüfern beliebt, weil sie mit diesem universell einsetzbaren Hilfsmittel ihre Betriebsprüfung relativ effizient gestalten konnten. Wessen Umsätze die Messlatte nicht erreichten, bei dem wurde bis zum unteren oder auch mittleren Ende der Messlatte hinzugeschätzt.
"Werden Hinzuschätzungen vom Finanzamt mit der Richtsatzsammlung begründet, sollte das nicht widerspruchslos akzeptiert werden.“
Stefan Remmert,Steuerberater
Fall wird am Bundesfinanzhof verhandelt
Wie die Branchenwerte der Finanzverwaltung zustande kommen, das fragen sich Steuerberater und Mandanten seit Jahrzehnten. Das Bundesfinanzministerium hüllte sich jedoch bisher in Schweigen. Doch mittlerweile ist der Bundesfinanzhof (BFH) mit auf den Plan getreten. Denn ein Diskothekenbetreiber hatte die Schätzung des Finanzgerichts Hamburg mittels Richtsatzsammlung beanstandet, da diese seiner Meinung nach wegen fehlender Transparenz und statistischer Fragwürdigkeit keine zuverlässige Schätzungsgrundlage sein kann. Der Fall wird derzeit beim BFH verhandelt, der wiederum das Bundesfinanzministerium zum Verfahrensbeitritt aufgefordert hat.
Dem BFH scheint insbesondere unklar zu sein, welche Einzeldaten mit welchem Gewicht in die Ermittlung der Richtsätze der jeweiligen Gewerbeklasse einfließen, wie die Repräsentativität der Daten sichergestellt wird und ob es Einzeldaten gibt, die von vornherein ausgeschlossen werden. Weiterhin geht es um die Frage, ob die regional zum Teil erheblich unterschiedliche Höhe fixer Betriebskosten der Festlegung bundeseinheitlicher Richtsätze entgegensteht. Es bleibt zu hoffen, dass durch dieses Verfahren endlich die notwendige Transparenz geschaffen wird. Ob der Fall bis zum Ende verhandelt wird, bleibt abzuwarten.
Werden bei laufenden Betriebsprüfungen Hinzuschätzungen vom Finanzamt mit der Richtsatzsammlung begründet, sollte dies nicht widerspruchslos akzeptiert werden. Die Verfahren sollten besser unter Hinweis auf die ausstehende Revisionsentscheidung des BFH offengehalten werden, um, im Falle eines positiven Ausgangs, vom Ergebnis profitieren zu können. Eine Aussetzung der Vollziehung von Steuernachzahlungen sollte ebenfalls möglich sein. Ob dies aber auch sinnvoll ist oder mittelfristig sogar vielleicht eher von Nachteil sein kann, wenn der BFH die Richtsatzsammlung teilweise bestätigt, muss im Einzelfall entschieden werden.
Zum Autor
StB Stefan Remmert vom ETL Adhoga Verbund aus Lippstadt ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten.