Ist die Vertrauensarbeitszeit bald passĂ©? Diese Frage stellt sich nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts. WĂ€hrend in Politik und Wirtschaft noch ĂŒber eine Ănderung des Arbeitszeitgesetzes diskutiert wird, schaffen die Richter Fakten - mit Auswirkungen auf die Arbeitswelt vieler Menschen.
Einen Paukenschlag nennt der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor ThĂŒsing das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt zur generellen Pflicht, Arbeitszeit zu erfassen. Die Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter könnte eine Art digitale Stechuhr in Unternehmen, BĂŒros und Verwaltungen zurĂŒckbringen. In den vergangenen Jahren gab es eher den Trend zu Vertrauensarbeitszeitmodellen, mobilem Arbeiten und Homeoffice mit wenig Kontrolle und Papierkram. Verhandelt wurde ein Fall aus Nordrhein-Westfalen.
Grundsatzurteil gefÀllt
WĂ€hrend die Ampel-Regierung, Wirtschaftsvertreter und Arbeitsrechtler noch ĂŒber eine Ănderung des deutschen Arbeitszeitgesetzes diskutieren, ist jetzt höchstrichterlich entschieden: Es besteht in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (1ABR 22/21). Die PrĂ€sidentin des Bundesarbeitsgerichts, Inken Gallner, begrĂŒndete die Pflicht von Arbeitgebern zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten ihrer BeschĂ€ftigten mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH).
Die Argumentation der Richter
"Wenn man das deutsche Arbeitsschutzgesetz mit der MaĂgabe des EuropĂ€ischen Gerichtshofs auslegt, dann besteht bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung", sagte Gallner in der Verhandlung. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz mĂŒssen bisher nur Ăberstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.
Das Bundesarbeitsgericht zog aber nicht das Arbeitszeit-, sondern das Arbeitsschutzgesetz heran. Nach Paragraf 3 sind Arbeitgeber danach schon heute verpflichtet, "ein System einzufĂŒhren, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann". Gallner sagte in der Verhandlung: "Zeiterfassung ist auch Schutz vor Fremdausbeutung und Selbstausbeutung."
Was die Entscheidung brisant macht
Mit seinem Grundsatzurteil prescht das Bundesarbeitsgericht in der Debatte um die Ănderung des deutschen Arbeitszeitgesetzes vor. Die Bundesregierung arbeitet daran, Vorgaben des EuropĂ€ischen Gerichtshofs aus dessen Stechuhr-Urteil von 2019 in deutsches Recht umzusetzen. Danach sind die EU-LĂ€nder zur EinfĂŒhrung einer objektiven, verlĂ€sslichen und zugĂ€nglichen Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Die soll nach der Intension des EuGH helfen, ausufernde Arbeitszeiten einzudĂ€mmen und Ruhezeiten einzuhalten. Die Kehrseite von Vertrauensarbeit seien teils unbezahlte Ăberstunden, argumentieren Gewerkschafter.
Was das Urteil bewirken kann
Fachleute rechnen damit, dass das BAG-Grundsatzurteil Auswirkungen auf die bisher in Wirtschaft und Verwaltung hĂ€ufig praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle bis hin zu mobiler Arbeit und Homeoffice haben wird, weil damit mehr Kontrolle besteht. "Die Frage ist, ob Regelungen zu Vertrauensarbeitszeit so wie bisher noch möglich sind", so Arbeitsrechtler ThĂŒsing. Andere Fachleute sind da optimistischer.
GerichtsprĂ€sidentin Gallner sagte dazu, nach dem EuGH-Urteil habe Deutschland Gestaltungsspielraum "ĂŒber das Wie, nicht das Ob der Arbeitszeiterfassung". Unternehmen mĂŒssten nun Lösungen zur "umfassenden Arbeitszeiterfassung einrichten", glaubt der Fachanwalt Michael Kalbfus von der Kanzlei Noerr in MĂŒnchen.
GesetzesÀnderung geplant
Im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition heiĂt es: "Im Dialog mit den Sozialpartnern prĂŒfen wir, welchen Anpassungsbedarf wir angesichts der Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht sehen. Dabei mĂŒssen flexible Arbeitszeitmodelle (z.B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein."
Der Fall, der verhandelt wurde
Eigentlich ging es bei dem Fall, der verhandelt wurde, nur um die Frage, ob BetriebsrĂ€te auf die EinfĂŒhrung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems pochen können - also ein Initiativrecht haben. Der Betriebsrat scheiterte mit seiner Forderung, bei der es ihm um die bessere Ăberstundendokumention ging. Eine betriebliche Mitbestimmung oder ein Initiativrecht sei ausgeschlossen, wenn es bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt, begrĂŒndete das Bundesarbeitsgericht seine Ablehnung. Dass der Rechtsstreit zu einem Grundsatzurteil fĂŒhrte, ĂŒberraschte sichtlich die AnwĂ€lte des Betriebsrats und des Arbeitgebers, der Sozial- und Gesundheitseinrichtungen betreibt. dpa
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