Rechtstipp Ist Konzeptklau erlaubt?

Wenn der Mitbewerber die eigene Geschäftsidee klaut: Dann zieht der Gesetzgeber Grenzen mit Schutzrechte und Verordnungen. © AdobeStock/aa_amie

Hoteliers versuchen stets neue, individuelle Konzepte zu entwickeln, um erfolgreich zu sein. Doch was passiert, wenn ein Mitbewerber diese Geschäftsidee kopiert? Und ab wann genießt ein Konzept rechtlichen Schutz? Über die feinen Unterschiede der Abgrenzung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf befasste sich vor einigen Jahren mit der Nachahmung eines Gastronomiekonzepts (Az. I-15 U 74/17). Die Betreiberin mehrerer Schnellrestaurants in Duisburg sah in einem anderen Ladenlokal in Duisburg ihr erfolgreiches Konzept nachgeahmt. Sie ging rechtlich dagegen vor und erhielt in der Berufungsinstanz Recht. Der Grund: Die Richter des Oberlandesgerichts in Düsseldorf sahen in dem Restaurantkonzept von „Frittenwerk“ ein „schutzfähiges Erzeugnis mit durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart“, da es das gleiche Produkt (Pommes frites), nahezu identische Speisekarten und ein ähnliches Designkonzept bot.

Wie Sie Ihr Konzept schutzfähig gestalten können

Obwohl es auf den ersten Blick überraschend erscheinen mag, geht das Wettbewerbsrecht von der grundsätzlichen Freiheit zur Nachahmung aus. Ideen oder Produkte können nachgeahmt werden, um technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern, ohne rechtliche Konsequenzen zu befürchten.

Es gibt jedoch Grenzen, die durch Schutzrechte, Gesetze und Verordnungen definiert sind. Im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde der „lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz“ gemäß Paragraf 4 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angewendet. Diese Vorschrift betrifft Personen, die „Waren oder Dienstleistungen anbieten, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers darstellen und dabei eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführen.“

Marketingkonzepte, Werbemittel, Werbeauftritte, Websites sowie Gastronomie- und Hotelkonzepte können ebenfalls Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes sein. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dieser Schutz sich nur auf die konkrete Gestaltung und Realisierung eines Produkts oder Konzepts bezieht. Die zugrunde liegende abstrakte Idee ist nicht durch das Gesetz geschützt.

Prägende Elemente machen den Unterschied

Die Wahrnehmung durch Dritte spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Konzepts und wird von Juristen als „Verkehrsauffassung“ bezeichnet. Das bedeutet, dass das Konzept individuell, originell und einzigartig sein sollte. Wenn ein Konzept so außergewöhnlich gestaltet ist und sich so deutlich von seiner Marktumgebung abhebt, dass es nur einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden kann, besitzt es wettbewerbliche Eigenart.

Gesamteindruck zählt

Nicht jedes ähnliche Konzept wird automatisch als unlautere Nachahmung betrachtet. Entscheidend ist, ob prägnante Merkmale aus der Konzeptgestaltung einen Wiedererkennungseffekt auslösen. Dabei zählt der Gesamteindruck, da nur wenige Kunden möglicherweise unbedeutende Gestaltungselemente zweier vergleichbarer Produkte gleichzeitig bemerken werden. Stattdessen sind es die prägenden Elemente, die die Erinnerung an das Originalprodukt wecken.

Bei der konkreten Ausgestaltung eines Konzepts kommt es nicht auf einzelne Gestaltungselemente an, sondern auf den Gesamteindruck. Im bereits erwähnten Fall betonten die Richter des OLG Düsseldorf, dass das Zusammenspiel von prägenden Gestaltungselementen der Inneneinrichtung in Kombination mit der Art und Weise der Präsentation des Speisenangebots entscheidend war. Es wurde auch betont, dass die einzelnen Lokale einer Restaurantkette nicht identisch gestaltet sein müssen, um die wettbewerbliche Eigenart zu erfüllen.

Zum Autor

Dr. Jonas Kahl, LL.M. ist Rechtsanwalt bei Spirit Legal und im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig, er ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.