Für viele Hoteliers sind Onlinebewertungsportale unerlässlich, wenn es um die Reputation und Etablierung ihrer Häuser geht. Andere stören sich an negativen Beurteilungen oder wollen dort generell nicht genannt werden. Aber hat ein Gastgeber ein Recht darauf, auf Portalen nicht vorzukommen?
Eine aktuelle Studie des Verbands Internet Reisebetrieb (VIR) zeigt, dass etwa zwei Drittel aller Reisen im Internet gebucht werden. Den größten Einfluss auf die Auswahl eines Hotels haben dabei häufig Hotelbewertungen, die auf Portalen wie Tripadvisor, Holidaycheck oder Trivago verglichen werden können. Teilweise werden solche Portale in den Suchergebnissen sogar über der eigenen Hotelwebseite gelistet.
Informationsfreiheit geht vor
Für Hoteliers heißt das im Umkehrschluss, dass es mittlerweile zum Reputationsmanagement gehört, auch ein Monitoring des Unternehmensprofils auf Bewertungsportalen zu betreiben. Neben der Abwehr ungerechtfertigter Kritik und gefälschter Rezensionen stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob Hotelbetreiber fordern können, dass ihr gesamtes Hotelprofil auf einem Bewertungsportal gelöscht wird, weil der Gastgeber oder die Gastgeberin seine oder ihre Vermarktung lieber in den eigenen Händen behalten möchte?
Die Antwort: Es gibt keinen generellen Anspruch auf Nichtbewertung oder Löschung. Die Rechtsprechung folgt hier seit Jahren dem Grundsatz, dass einem Hotel oder Restaurant kein genereller Anspruch auf Nichtbewertung oder Löschung sämtlicher Rezensionen zusteht. Denn das würde auf ein allgemeines Bewertungsverbot hinauslaufen, das nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) gegen die Meinungs-, Kommunikations- und Informationsfreiheit verstoßen würde.
Vielmehr muss derjenige, der seine Leistungen öffentlich anbietet, die Bewertung seiner Leistungen in Bewertungsportalen grundsätzlich hinnehmen. Es gibt aber eine Ausnahme: Nämlich, wenn es um die kommerzielle Gestaltung der Plattformangebote geht. Im Fall einer Kölner Dermatologin, die sich von der Ärztebewertungsplattform Jameda als „Werbeprojektionsfläche“ für zahlende Premiumkunden missbraucht sah, bejahte der BGH allerdings einen solchen Anspruch auf Löschung und Unterlassung sämtlicher Bewertungen und des Profils.
BGH-Urteil zu Ärztin übertragbar
Denn indem Jameda auf den Profilen von Ärzten ohne Premiumpaket werbliche Hinweise auf konkurrierende Premiumkunden der gleichen Fachrichtung einblendete, habe das Portal seine Stellung als „neutraler Informationsmittler“ verlassen, sodass das von der Meinungs- und Medienfreiheit geschützte Recht, Daten zu sammeln und zu verbreiten, hinter dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung zurücktreten müsse. Anders als teilweise angenommen, haben die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung keine Erwägungen getroffen, die rein Ärzteplattform-spezifisch sind.
Vor dem Hintergrund, dass bezahlte Premiumpakete ein wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells der allermeisten Bewertungsplattformen sind, spricht viel dafür, dass die rechtlichen Erwägungen auf die gesamte Branche der Bewertungsportale übertragbar sind.
Wenn Buchungsportale Hotels beispielsweise die Möglichkeit bieten, ihre Häuser gegen Bezahlung besser darstellen zu können als Mitbewerber oder das eigene Angebot gar neben dem Profil konkurrierender Hotels einblenden zu lassen, kann das eine durchaus kritische Konstellation darstellen. Denn die Profilseiten der Hotels dienen damit als Arena für kommerzielles Werben um die Kunden.
Je nach Fall
Es kommt auf den Einzelfall an. Entscheidend ist, wo der Schwerpunkt des Portals liegt. Liegt er im neutralen Anbieten von Bewertungen oder im kommerziellen Angebot von Premiumleistungen und Werbung für die bewerteten Unternehmen? Insbesondere wenn Bewertungsportale ihren Kunden Buchungen und weitere Services über die Hotelprofile anbieten, dürften die schützenswerten Interessen des bewerteten Unternehmens die Meinungsfreiheit des Portals überwiegen. Damit könnte der Hotelbetreiber dann einen Anspruch darauf haben, von der jeweiligen Plattform gelöscht zu werden.
Zum Autor
Dr. Jonas Kahl, LL.M. ist Rechtsanwalt bei Spirit Legal und im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig, er ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.