Jobtickets sind ein beliebtes Mittel, um sich als attraktiver Arbeitgeber zu präsentieren – bei gleichzeitiger Steuer- und Sozialabgabenfreiheit. Seit Mai ist nun auch das neue Deutschlandticket verfügbar. Was Unternehmen bei der Lohnabrechnung beachten müssen.
Nach dem großen Erfolg des 9-Euro-Tickets wurde lange um eine Nachfolgeregelung gerungen. Diese wurde nun im sogenannten Deutschlandticket gefunden, das seit dem 1. Mai 2023 im monatlich kündbaren digitalen Abonnement für 49 Euro erworben werden kann.
Das Ticket ist bundesweit im Personennahverkehr nutzbar und soll dadurch sowohl die Attraktivität des Regionalverkehrs steigern, als auch einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr schaffen, Energie sparen und die Verbraucher finanziell entlasten – so die Intention des Gesetzgebers.
Für viele Arbeitgeber war das Stichwort „finanzielle Entlastung“ aber bereits in der Vergangenheit Grund genug, ihren Mitarbeitenden ein Jobticket zur Verfügung zu stellen oder auch einen Zuschuss zu Einzel-, Monats- oder Jahreskarten zu gewähren. Doch das ist nicht der alleinige Grund. Denn darüber hinaus haben sie erkannt, dass das Thema Fahrtkostenzuschuss ein beliebtes Mittel ist, sich als attraktiver Arbeitgeber zu präsentieren. Und das Ganze gelingt sogar mit einem relativ minimalen finanziellen Aufwand, da die Tickets oder auch Zuschüsse komplett steuer- und sozialabgabenfrei bleiben, sofern sie zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden.
Die Tickets darf der Arbeitnehmer dabei nicht nur für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, sondern auch für private Fahrten. Steuer- und beitragsfrei sind allerdings nur Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und nicht Fahrten im Fernverkehr. Damit ist auch das Deutschlandticket in vollem Umfang begünstigt, denn es berechtigt ausschließlich für die Nutzung des ÖPNV.
Abschlag für Jobticket
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nunmehr auch das Deutschlandticket als Jobticket gewähren. Sie erhalten dabei bis zum 31. Dezember 2024 sogar einen Abschlag von fünf Prozent, wenn sie das Ticket mit mindestens 25 Prozent bezuschussen. Der Zuschuss ist dann komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Natürlich können Arbeitgeber auch wie bisher einen Zuschuss zahlen, wenn der Arbeitnehmer das Deutschlandticket erwirbt. Der Zuschuss bis maximal 49 Euro ist ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei. Achtung: Ein Nachweis ist entsprechend im Lohnkonto aufzubewahren. Ob die Umstellung vom aktuellen Tarif, etwa Umweltkarte, auf das Deutschlandticket wirklich vorteilhaft ist, muss der Mitarbeiter individuell prüfen und entscheiden. Gerade in Bezug auf Übertragbarkeit oder die Mitnahme weiterer Personen ist die Umweltkarte bei vielen weiterhin beliebter.
Wichtig jedoch: Gewähren Arbeitgeber ihren Beschäftigten bereits heute Zuschüsse zu Einzel-, Monats- oder Jahreskarten und fällt die Wahl des Mitarbeiters – gegebenenfalls auch nur monats- oder saisonweise – auf das Deutschlandticket, müssen die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen geprüft werden. Denn steuer- und beitragsfrei sind maximal die Aufwendungen des Arbeitnehmers, also maximal 49 Euro. Ist laut Arbeitsvertrag ein höherer Zuschuss vereinbart und zahlt der Arbeitgeber diesen auch, besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit für den gesamten Zuschuss bei der nächsten Betriebsprüfung infrage stellt.
Es wäre dann also nicht nur einfach der darüber hinausgehende Anteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn, sondern der Gesamtbetrag. Anders als beim 9-Euro-Ticket gibt es bis dato auch keine zeitlichen Erleichterungen, Jahresbetrachtungen oder ähnliche Ausnahmen. Und da der Arbeitgeber grundsätzlich nur fehlende Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge der letzten drei Monate von seinem Arbeitnehmer zurückfordern kann, kann ein solches Prüfungsergebnis schnell eine teure Angelegenheit für ihn werden.
Daher sollte der Zuschuss für jeden einzelnen Mitarbeiter unbedingt überprüft und auf die tatsächlich nachgewiesenen Kosten begrenzt werden. Im Falle einer Überzahlung ist dies im Folgemonat durch eine Korrektur der Lohnabrechnung auszugleichen.

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StB Ullrich Leupold, ETL Adhoga Verbund Berlin-Mitte, ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten.
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