Steuertipp Take-away kann teuer werden

Steuertipp Mehrwegangebotspflicht
Seit Januar 2023 müssen Gastronomiebetriebe Mehrwegverpackungen anbieten. © maram - stock.adobe.com

Die seit Januar 2023 bestehende Angebotspflicht zu Mehrwegverpackungen in der Gastronomie hat auch Folgen für die Gewerbesteuer. Vor allem auf große Betriebe könnten zusätzliche Kosten zukommen. Es gibt aber Möglichkeiten, diese zu vermeiden.

Städte und Gemeinden finanzieren sich bekanntermaßen zu einem nicht unerheblichen Teil über die Gewerbesteuer. Die Einnahmen werden zur Finanzierung der den Unternehmen zur Verfügung gestellten Infrastruktur verwendet. Der Gewerbesteuer als sogenannter Realsteuer liegt der Gedanke zugrunde, einen unverschuldeten Betrieb zu besteuern. Das bedeutet, dass der einkommensteuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen auf diesen Idealtyp umgerechnet wird, damit für die Gewerbesteuer der sogenannte Gewerbeertrag besteuert werden kann.

Bei den gewerbesteuerlichen Kürzungen ist in der Hotellerie beispielsweise die Kürzung für eigenen Grundbesitz bekannt. Bei den Hinzurechnungen ist hingegen insbesondere die für Finanzierungsentgelte zu nennen, die in der Vergangenheit immer wieder den Bundesfinanzhof beschäftigt hat und für größere Hoteliers mitunter ein Ärgernis darstellt, weil dadurch im Grunde nicht nur Gewinne, sondern Aufwendungen besteuert werden (Substanzbesteuerung des Betriebs).

Dem einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinn sind die folgenden Finanzierungsentgelte zu einem Viertel hinzuzurechnen:

1. Entgelte für Schulden;

2. Renten und dauernde Lasten;

3. Gewinnanteile des stillen Gesellschafters;

4. ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern;

5. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter;

6. ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen).

Ein Beispiel

Bei Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter werden dem Gewinn im Ergebnis fünf Prozent (1/4 x 1/5) der Nettoaufwendungen hinzugerechnet. Schuldzinsen und Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern werden hingegen mit 25 Prozent (1/4) berücksichtigt.

Für kleinere Hotels sind die Hinzurechnungen für Finanzierungsentgelte oftmals kein Problem, da es hier einen Freibetrag gibt, der rückwirkend seit dem Jahr 2022 von 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht wurde. Der Freibetrag kann aber bei größeren Hotels mit einer hohen Fremdkapitalquote (Punkt 1. bis 3.) oder umfangreichen Miet-, Leasing- und Lizenzaufwendungen durchaus übertroffen werden. Denn im Grunde sind alle Finanzierungsentgelte hinzuzurechnen, die potenziell zum Anlagevermögen des Hotels zählen.

Änderung des Verpackungsgesetzes

So hat der BFH im Jahr 2022 klargestellt, dass auch Mehrwegbehältnisse mit fünf Prozent hinzuzurechnen sind. Das kann vor allem für Restaurants relevant sein, weil durch die Änderung des Verpackungsgesetzes seit dem 1. Januar 2023 eine Angebotspflicht für Mehrwegverpackungen in der Gastronomie besteht. Werden Mehrwegbehältnisse wie Kaffeebecher oder Food-Boxen lediglich gemietet statt gekauft, um diese den Gästen zur Verfügung zu stellen, kann es im Zweifel zu einer Hinzurechnung kommen, sodass hierauf Gewerbesteuer entsteht.

Durch den Anschluss an externe Mehrwegsysteme, die bereits seit dem letzten Jahr mit Angeboten auf den Markt drängen, kann die Hinzurechnung gegebenenfalls vermieden werden. Dies ist aber noch nicht höchstrichterlich geklärt, und es kommt dabei auch immer auf das jeweilige Nutzungsmodell und die entsprechenden Vertragsgestaltungen an. Denn wenn bewegliche Wirtschaftsgüter von Gastronomen regulär angemietet werden, kann es grundsätzlich auch zu einer Hinzurechnung kommen.

Kann hingegen nachgewiesen werden, dass eine Dienstleistung im Sinne eines „Voll-Logistik-Konzepts“ im Vordergrund steht, sollte eine Hinzurechnung aber vermeidbar sein. Denn der BFH hat ausdrücklich auch anerkannt, dass bei einer Abrechnung nach einem „Umlauf“ oder „Zyklus“ im Rahmen einer sogenannten „Bewegungsvermietung“ – anders als bei Miet- und Pachtverträgen üblich – nicht das Zeitmoment der Überlassung (z.B. Tages-, Wochen- oder Monatsmiete) im Vordergrund steht, sondern das Dienstleistungsmoment. Bei Mietbehältnissen, Bettwäsche und anderen Gegenständen dieser Kategorie sollte daher eine Hinzurechnung durch eine Abrechnung „pro Umlauf“ durchaus auch weiterhin vermeidbar sein.