Im Beherbergungsgewerbe ist Arbeiten in den Abendstunden sowie an Wochenenden und Feiertagen eher Pflicht als Kür. Um die Motivation der Mitarbeiter zu heben, können Arbeitgeber in solchen Fällen Zuschläge zum vereinbarten Arbeitslohn zahlen. Katrin Schubert von ETL Adhoga erklärt, was dabei wichtig ist.
Zuschläge zum vereinbarten Arbeitslohn können gezahlt werden, sofern nicht tarifvertragliche Regelungen ohnehin zur Zahlung von Zuschlägen verpflichten. Das Gute daran: Selbst der Staat fördert das Ganze, sodass gezahlte Zuschläge unter Einhaltung bestimmter Bedingungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.
Zuschläge in Höhe von bis zu 150 Prozent
So kann in der Zeit zwischen 20 bis 6 Uhr ein Zuschlag auf den Grundlohn in Höhe von 25 Prozent steuer- und beitragsfrei gezahlt werden. Wurde die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, kann in der Zeit zwischen 0 und 4 Uhr sogar ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent auf den Grundlohn begünstigt gezahlt werden. Das gilt aber nicht an einem Sonntag, weil hier für die gesamte Zeit ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent steuer- und beitragsfrei gezahlt werden kann. Wer an Feiertagen oder an Silvester ab 14 Uhr arbeitet, kann einen Zuschlag von 125 Prozent des Grundlohns erhalten. An Heiligabend ab 14 Uhr, an Weihnachten und am 1. Mai können die Zuschläge sogar bis zu 150 Prozent betragen, ohne dass Lohnsteuern oder Sozialabgaben fällig werden.
Wichtiger Hinweis
Die Regelung gilt jedoch nur für Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne. Für den Unternehmer selbst ist diese Vergünstigung nicht anwendbar. Für leitende Angestellte oder abhängig beschäftigte Geschäftsführer einer GmbH sind die Zuschläge jedoch ebenfalls steuer- und beitragsfrei. Allerdings sind die Zuschläge der Höhe nach beschränkt. So gilt die Lohnsteuerbefreiung nur bis zu einem Grundlohn von 50 Euro je Stunde. Die Sozialversicherungsfreiheit gilt sogar nur dann, wenn der maßgebliche Grundlohn die Grenze von 25 Euro je Arbeitsstunde nicht überschreitet.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Bislang galt, dass die Zuschläge zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden müssen; pauschale Bruttolohnvergütungen waren tabu. In seinem jüngsten Urteil stellte der Bundesfinanzhof jedoch klar, dass sich ein festes Bruttoeinkommen und steuer- und beitragsfreie Zuschläge nicht kategorisch ausschließen. Vielmehr können steuerfreie Zuschläge zum vereinbarten Grundlohn gezahlt und zur Auffüllung des vereinbarten Bruttolohns mit einer variablen (steuer- und beitragspflichtigen) Zulage ergänzt werden. Dadurch können Mitarbeitende auf ein festes Bruttogehalt vertrauen und dieses in gewissem Grad selbst „nettolohnoptimieren“, indem sie sich für Nacht- und Feiertagsschichten bereit erklären.
Arbeitgeber, die Mitarbeiter gewinnen wollen, sollten sich daher unbedingt ihre Standard-Arbeitsverträge anschauen und prüfen lassen, ob sie durch diese Win-win-Regelung ihr Arbeitsangebot attraktiver gestalten können.
Lesetipp: Vorsteuerabzug bei Abmahngebühren möglich
Zur Autorin
Steuerberaterin Katrin Schubert vom ETL Adhoga Verbund aus Steinach ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten.