Gründe für eine Absage oder ein Verschieben einer Veranstaltung finden sich zahlreiche. So wird der Veranstalter plötzlich krank oder am Veranstaltungsort tritt kurz vorher ein Wasserschaden auf. Nicht selten stellt sich im Streitfall die Frage nach der Rechtslage.
Was, wenn die Location vom Veranstalter abgesagt wird?
Ein typisches Beispiel: Es wurde ein Vertrag abgeschlossen, um eine Veranstaltung zu einem bestimmten Datum in einer Location durchzuführen. Die Parteien sind dann an den Vertrag gebunden und können sich grundsätzlich nicht davon lösen. Ein Lösungsrecht könnte dem Veranstalter zum Beispiel nur zustehen, wenn die Location aus sicherheitstechnischen Gründen nicht zur Durchführung taugt. Sagt der Veranstalter trotz fehlendem Lösungsrecht eine Veranstaltung ab, so muss er trotzdem die vereinbarte Raummiete zahlen. Sind dem Austragungsort durch die Absage Aufwendungen erspart geblieben, müssen diese jedoch angerechnet werden. So können zum Beispiel die Kosten noch nicht bestellter Lebensmittel für das Catering wegfallen.
Wurden Stornierungsklauseln in den AGB vereinbart, sind diese zunächst einmal zu beachten. Es ist jedoch Vorsicht geboten, da Stornierungsklauseln in der Regel das Risiko bergen, als rechtlich unwirksam eingestuft zu werden. Das kommt daher, dass die Klauseln gerichtlich überprüfbar sind und es keine gerichtsfesten Vorgaben gibt, wie Stornierungsklauseln gestaltet werden müssen.
Was, wenn die Location dem Veranstalter absagt?
Auch die Location darf gebuchte Räume nicht grundlos absagen. Die vereinbarten Pflichten, in diesem Fall das Bereitstellen der Örtlichkeit, entstehen mit der verbindlichen Buchung. Wird das verwehrt, kann der Kunde einen adäquaten Ersatz buchen oder die Veranstaltung generell absagen. In beiden Fällen muss die Location den Schaden des Veranstalters ersetzen. Der Schaden besteht entweder im entgangenen Gewinn des Kunden oder in den Kosten für einen neuen, adäquaten Veranstaltungsort.
Eine AGB-Klausel für ein außerordentliches Rücktrittsrecht ist nur dann zulässig, wenn dieses auf sachlich gerechtfertigte Gründe beschränkt ist. Diese greifen nur in Ausnahmesituationen wie beispielsweise bei einer Unausführbarkeit aufgrund höherer Gewalt oder einer hohen Sicherheitsgefahr. Durch das außerordentliche Rücktrittsrecht entfallen die aus dem Vertrag vereinbarten Pflichten. Für den beschriebenen Fall bedeutet es, dass die Location bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und entsprechender AGB-Klausel den Raum nicht zur Verfügung stellen muss. Die Raummiete wird dann aber ebenfalls entfallen.
Was, wenn die Veranstaltung verschoben werden soll?
Ein weiteres Szenario ist der Wunsch nach Verschiebung der Veranstaltung auf einen anderen Zeitpunkt. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass eine Vertragspartei (in der Regel der Veranstalter) das Event verschieben möchte und sich nach der Realisierbarkeit durch die Gegenseite erkundigt. Eine solche Erklärung ist rechtlich gesehen ein Angebot auf eine Vertragsänderung und noch keine Stornierungserklärung. Bei der Formulierung der Verschiebungsanfrage ist jedoch Vorsicht geboten, damit die Nachricht nicht als Stornierungserklärung ausgelegt werden kann.
Die andere Vertragspartei kann dann darüber entscheiden, ob sie das Angebot annehmen und den Vertrag entsprechend ändern oder ablehnen und auf die Buchung bestehen möchte. Nach einer Ablehnung des Änderungsangebots kann dann eine Stornierung folgen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Stornierungsklausel
Stornierungsklauseln geben dem Buchenden ein vertragliches Rücktrittsrecht. Als Entschädigung werden Stornierungsgebühren, gestaffelt nach Stornierungszeitpunkt, festgelegt. Die Höhe der Gebühren ist kaum gerichtsfest bestimmbar, da es weder einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen noch passende Rechtsprechung gibt, die Orientierung geben. Trotzdem schaffen sie in der Praxis für die Partner einen Ausgleich zwischen Verbindlichkeit und Flexibilität.