Steuertipp So versteuern Sie kleine Geschenke

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Kleine Give-aways sollen die Gäste erfreuen. Steuerlich gibt es dabei jedoch einiges zu beachten. © Umar - stock.adobe.com

Welcher Steuersatz für Give-aways gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der Bundesfinanzhof hat vor Kurzem mit einem Urteil für mehr Klarheit gesorgt.

Es gibt sie fast überall, die Tütchen mit Leckereien. Ob Fruchtgummis, Bonbons oder Kekse – die kleinen Give-aways sollen die Gäste erfreuen. Für Gastgeber haben solche Werbeartikel noch eine Funktion: Durch Firmenaufdruck oder Werbeslogan sollen sie die Reichweite steigern und neue Gäste gewinnen.

Kleine Geschenke bis 10 Euro

Steuerlich ist die Ausgabe solcher Werbelebensmittel aktuell recht unproblematisch. Streuwerbeartikel im Wert von bis zu zehn Euro unterliegen grundsätzlich keinem Betriebsausgaben-Abzugsverbot. Sie sind als Werbeaufwand voll steuerlich abzugsfähig.

Nur wenn Zuwendungen individualisiert an einen bestimmten Empfängerkreis verschickt werden, sind sie als Geschenke in die 35-Euro-Grenze einzurechnen, und beim Überschreiten der Grenze je Gast insgesamt steuerlich nicht abzugsfähig.

as gilt auch für den Vorsteuerabzug. Auch beim Empfänger ist der Vorteil steuerlich unbeachtlich. Daher muss der Hotelier oder Gastronom für den Empfänger auch keine Pauschsteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz abführen. So sieht es auch die Finanzverwaltung.

Doch auf der Einkaufsseite gibt es jetzt Bewegung. Denn fraglich war bislang, ob es sich bei den gelieferten Werbelebensmitteln nun um Werbemittel mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer oder doch um Lebensmittel mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent Umsatzsteuer handelt.

Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs

Zuletzt hat hier eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) für Aufsehen, aber auch für mehr Klarheit bei der Abgrenzung gesorgt. Der BFH hat darin bestätigt, dass sogenannte Werbelebensmittel dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent Umsatzsteuer unterliegen können. Dass Lebensmittel unabhängig vom eigentlichen Zweck auch zu Werbezwecken geliefert werden, ist dabei unerheblich. Das Wichtige sei dabei, dass bei der Beurteilung übliche Verpackungen außer Betracht bleiben. Daran ändert auch die zusätzliche Aufnahme eines Werbeaufdrucks nichts. Kurzum: Klassische Werbelebensmittel dürften in der Regel noch als Lebensmittellieferungen anzusehen sein, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent Umsatzsteuer unterliegen.

Anders könnte das Ganze bei hochwertigen Verpackungen zu beurteilen sein, wenn beispielsweise der Materialwert der Verpackung den Wert der Lebensmittel (deutlich) übersteigt, wenn die Verpackung mehrfach genutzt werden kann, besonders aufwendig gestaltet oder individualisiert wurde. Zu denken ist hierbei beispielsweise an Verpackungen mit vielfältigen Einsatzmöglichkeiten aus (Edel-)Metall, Holz, Stoffen oder auch hochwertigem Plastik. In diesen Fällen könnte bei einer Lieferung an Hoteliers oder Gastronomen eine Aufteilung nach Steuersätzen erforderlich sein oder sogar eine einheitliche Lieferung zum Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer vorliegen.

Sofern es sich also tatsächlich um Lebensmittel handelt, die sich Gastgeber zur Weitergabe an ihre Gäste liefern lassen, ergeben sich steuerliche Konsequenzen für den Vorsteuerabzug. Haben Produzenten, Händler oder Dienstleister für klassische Werbelebensmittel fälschlicherweise 19 Prozent berechnet, schulden sie den umsatzsteuerlichen Mehrbetrag auch gegenüber dem Finanzamt. Für die Leistungsempfänger, also Hoteliers, ist dennoch der zutreffende Steuersatz von 7 Prozent als Vorsteuer anrechenbar.

Daher sollte darauf geachtet werden, dass die Abrechnung immer mit dem zutreffenden Steuersatz erfolgt. Mit Produzenten, Händlern oder Dienstleistern, die weiterhin mit 19 Prozent Umsatzsteuer abrechnen, sollte eine individuelle Abstimmung erfolgen, um unliebsame Überraschungen und Nachzahlungen bei einer Betriebsprüfung bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Steuertipp_Autorin_Portraet_Katrin_Schubert

Zur Autorin:

StBin Katrin Schubert vom ETL Adhoga Verbund aus Steinach ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten.