Es gibt Situationen, da möchte man sich als Unternehmen zeigen – am besten auch mit Bildern von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Jedoch bestehen rechtliche Grenzen für Fotos, auf denen Mitglieder der Belegschaft abgebildet sind. Welche das sind, erklärt Rechtsanwalt Jonas Kahl.
Vor allem wenn es um Schnappschüsse bei Betriebsfeierlichkeiten geht, fehlt oft das Bewusstsein dafür, dass auch in diesem lockeren Umfeld Persönlichkeitsrechte und insbesondere auch Datenschutzrechte zu beachten sind. Grundlegend gilt: Möchten Unternehmen ihr Personal fotografieren, brauchen sie die Einwilligung der abgebildeten Personen. Welche Aspekte diese Einwilligung aufgreifen muss, hängt davon ab, in welche Rechte die Fotografien eingreifen. Betroffen sind in diesen Fällen insbesondere die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese Unterscheidung zwischen Persönlichkeits- und Datenschutzrechten muss auch in den Einwilligungserklärungen zum Ausdruck kommen. Denn nur dann sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausreichend abgesichert.
Knackpunkt Persönlichkeitsrecht

© Spirit Legal
Dass die auf einem Foto abgebildete Person aus persönlichkeitsrechtlichen Erwägungen heraus in die "Ablichtung" einwilligen muss, hat folgenden Hintergrund: Aus den Grundrechten ergibt sich der Gedanke, dass jede Person das Recht haben muss, selbst über Erstellung und Veröffentlichung von Fotografien der eigenen Person entscheiden zu können. Die persönlichkeitsrechtliche Einwilligung soll genau das gewährleisten. Nämlich die aktive Mitwirkung der jeweiligen Person an der Entscheidung über dieses Recht. Dies setzt jedoch voraus, dass die Einwilligung die Aufnahmen und Daten erfasst, die sich auf die Person des Einwilligenden beziehen. Dazu gehören:
- die genaue Bezeichnung der Nutzungsrechte;
- die Nennung des Umfangs der Nutzung;
- die Hervorhebung des Nutzungszwecks samt der zugelassenen Medien sowie
- die Erörterung der Option von Übertragungsrechten an Dritte.
Darüber hinaus gibt es Inhalte, die in der Vereinbarung untergebracht werden können, aber nicht müssen. Darunter fallen beispielsweise Klauseln, die
- eine Erweiterung der Vereinbarung durch mündliche Absprachen ausschließen;
- die Unwiderruflichkeit der Erklärung regeln, oder die
- das Fortbestehen der Einwilligungserklärung sichern.
Wichtig ist hierbei die schriftliche Abfassung der Erklärung, da das Bundesarbeitsgericht dies besonders bei persönlichkeitsrechtlichen Einwilligungen im Beschäftigungsverhältnis verlangt.
Datenschutzrechtliche Einwilligung
Aus datenschutzrechtlicher Perspektive sind bei der Erstellung und Veröffentlichung von Fotografien des eigenen Personals ebenfalls rechtliche Hürden zu überwinden. Betroffen ist hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Was kompliziert klingt, meint eigentlich nur das Recht jeder Person, selbst darüber zu entscheiden, was mit den eigenen Daten geschieht. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte in eine entsprechende Einwilligungserklärung aufzunehmen:
- die Vertragspartner,
- der Einwilligungsgegenstand,
- die Art der Daten,
- die Verarbeitungszwecke und
- eventuell eingebundene Dritte.
Zu beachten ist außerdem, dass das bestehende Arbeitsverhältnis einen Einfluss auf die erforderliche Freiwilligkeit bei der Abgabe der Erklärung haben kann. Insofern muss ein besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass eine echte Wahlmöglichkeit für die Betroffenen besteht, die Erklärung abzugeben oder sie zu verweigern. Zu guter Letzt sollte die Erklärung am Ende einen Hinweis auf die Datenschutzhinweise und das bestehende Widerrufsrecht enthalten. Was kompliziert klingt, ist in Wirklichkeit nur ein kleines – wenn auch wichtiges – Anhängsel der eigentlichen Erklärung.
Sie soll gewährleisten, dass die Person, die in die Erklärung einwilligt, über die Folgen der Erklärung informiert ist und deren Tragweite einschätzen kann. Inhaltlich müssen daher die allgemeinen Informationen über die Datenverarbeitung entsprechend Art. 13f DSGVO, die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen und die Informationen über die konkrete Anfertigungsart genannt und der Erklärung in Textform beigefügt werden.
Agieren statt reagieren
Wenn Fotos von Mitarbeitenden gemacht werden, ist also insbesondere eines wichtig: Die Rechte der abgebildeten Personen müssen gewahrt werden – und zwar von Anfang an. Dies kann vergleichsweise einfach durch die Erstellung einer Einwilligungserklärung, die sowohl den persönlichkeitsrechtlichen- als auch den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, erreicht werden.
Das A und O ist somit eine entsprechende Vorbereitung. Denn während der Schnappschuss selbst spontan sein darf und sogar soll, kann und darf es der Umgang mit den Rechten der Mitarbeitenden nicht sein. Damit möglicherweise eine Betriebsfeier kein böses Nachspiel hat, sind daher die entsprechenden Vorbereitungen frühzeitig zu treffen und dem Personal entsprechende Erklärungen bestenfalls im Voraus zuzusenden.
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