Buchungsportale wie Booking.com dürfen ihren Partnerhotels künftig nicht verbieten, Hotelzimmer auf der eigenen Homepage günstiger anzubieten. Dazu fällte der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) unlängst ein richtungsweisendes Urteil (wir berichteten). Dieser Beschluss weise die Portalökonomie in die wettbewerbsrechtlichen Schranken, schreibt IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe dazu nun in einem Blogpost.
"Der Bundesgerichtshof hat die von Booking.com verwendeten ´engen´ Bestpreisklauseln endgültig als mit dem Kartellrecht nicht vereinbar erklärt. Die Knebelklausel für die ´Hotelpartner´ist eben auch eng nicht gültig", schreibt IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe in seinem jüngsten Blogpost. Außerdem wollte er aus der mündlichen Verhandlung vor dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs noch einige Aspekte aufgreifen, die aus seiner Sicht nicht unter den Tisch fallen sollten und ein Schlaglicht auf das Marktgebaren des europaweit dominierenden Buchungsportals werfen würden.
So schreibt Luthe: "Der Vorsitzende Richter stellte einführend die Überlegung an, dass das von Booking.com behauptete Trittbrettfahrerverhalten ein dem Internethandel per se immanentes und damit hinzunehmendes Phänomen darstellen könne. So wie sich der stationäre Einzelhandel beklage, dass sich Kunden vor Ort im Geschäft über die Produkte beraten ließen und dann doch nach Preisvergleich im Internet online kaufen würden, könne es doch auch umgekehrt systemimmanent sein, dass Hotelgäste erst im Internet recherchieren und dann – aus welcher Abwägung heraus auch immer – doch lieber direkt im Hotel buchen wollten."
Beispiel Amazon aus dem Jahr 2013
Das Bundeskartellamt habe laut Luthe außerdem darauf hingewiesen, dass weite und enge Bestpreisklauseln auf parallel gelagerten Märkten schon lange obsolet seien und sich nicht als notwendig erwiesen hätten. So habe das Bundeskartellamt schon im Jahr 2013 erreicht, dass Amazon rechtsverbindlich auf die Durchsetzung von Preisparität auf dem Amazon Marketplace in Deutschland verzichtet.
Vorwurf des Trittbrettfahrens
"In einer Replik wies der Direktor beim Bundeskartellamt darauf hin, dass die Hoteliers mit mindestens gleicher Berechtigung ihrerseits den Vorwurf des Trittbrettfahrens gegen das Buchungsportal erheben könnten: Booking.com beklage sich, weil sich maximal 17 Prozent der Nutzer, die ihre Hotelsuche beim Buchungsportal beginnen, letztlich doch direkt beim Hotel und nicht über die Plattform buchen", führt Luthe weiter aus. "Bei einer Folgebuchung im selben Hotel, wo die überzeugende Beherbergungsleistung des Hotels offensichtlich dominanter für die Kaufentscheidung ist als die verblichene Such- und Vermittlungsleistung des Portals, nutzen immerhin noch 44 Prozent der Gäste Booking.com und nur 37 Prozent buchen direkt im Hotel."
Der BHG habe folgendes festgestellt: "Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Trittbrettfahrerproblem besteht. Es bestehen aber – nach den Nachermittlungen des Bundeskartellamtes und dem Vorbringen von Booking.com – keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Problem die Effizienz des Plattformangebots gravierend gefährdet. Andererseits behindert die enge Bestpreisklausel aber erheblich den plattformabhängigen Onlinevertrieb der Hotels.“
Online-Kommunikation der Hotels
Weiter führt Luthe in seinem Blogpost aus, dass die Prozessvertreter von Booking.com hervorbrachten, dass die enge Bestpreisklausel "nur" den Online-Vertrieb und die Online-Kommunikation der Hotels behindere und das Hotel ja über alle anderen Kanäle günstiger anbieten könne. Allerdings würde Booking.com nach Angaben von Luthe seinen Hotelpartnern die hierfür benötigten Kommunikationsdaten der Gäste nicht zur Verfügung stellen und somit die Kontaktaufnahme zielgerichtet erschwert. "Es blieb dem Bundeskartellamt vorbehalten darauf hinzuweisen, dass genau diese Kommunikationsbehinderung in dem von der IHA unterstützten und dem BGH bereits bestens bekannten Fall des Wikingerhof/Booking.com ebenfalls Klagegegenstand ist", schreibt Luthe.
Den Einwand der Prozessvertreter von Booking.com, ohne eine enge Bestpreisklausel sei die bei den Nutzern besonders geschätzte Klarheit des Rankings der Suchergebnisse gefährdet, bezeichnet Luthe als "fast schon dreist" und verweist auf die Platform-to-Business (P2B) Regulierung.
Abschließend geht er noch auf einen weiteren Aspekt ein: "Da der BGH in der engen Bestpreisklauseln keine kartellrechtsneutrale´notwendige Nebenabrede´sah, musste er konsequenterweise prüfen, ob die engen Bestpreisklauseln nicht gegebenfalls gemäß § 101 Abs. 3 AEUV vom Kartellverbot freigestellt sein könnten. Booking.com hatte hierzu umfassend vorgetragen. Aber auch insofern fand der BGH klare Worte: Selbst wenn die engen Bestpreisklauseln theoretisch geeignet sein könnten, den (effizienten) Plattformbetrieb zu fördern, so stünde dies jedenfalls in keinem Verhältnis zu den wettbewerblichen Kollateralschäden, die diese engen Bestpreisklauseln verursachen." Eine Freistellung gemäß § 101 Abs. 3 AEUV sei daher bei der notwendigen Gesamtschau abzulehnen.
IHA-Beschwerde aus 2013
"Mit dieser höchstrichterlichen Feststellung ist das ebenfalls auf unsere Beschwerde von 2013 hin noch anhängige Kartellamtsverfahren gegen Expedia, mit dem Expedia der Vorteil der Gruppenfreistellungsverordnung entzogen werden soll, hoffentlich zum Selbstläufer geworden. Auch Expedia wird über kurz oder lang die engen Bestpreisklauseln einstellen müssen, beziehungsweise wäre aus Compliance-Gesichtspunkten gehalten, dies unverzüglich zu tun."