Die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 ist für viele Gastronomie- und Hotelbetriebe eine attraktive Gelegenheit, Gäste mit öffentlichen Übertragungen der Spiele anzulocken. Juristisch ist dabei jedoch einiges zu beachten.
Wenn Spiele der Fußball-WM als Public Viewing im Fernsehen oder auf der Großleinwand im Betrieb gezeigt werden, handelt es sich in der Regel um eine sogenannte öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts (§ 15 UrhG). Dabei spricht man von Öffentlichkeit, wenn die Wiedergabe für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind (§ 15 Abs. 3 UrhG).
Dieses Merkmal ist in Gastronomie- und Hotelleriebetrieben nahezu immer erfüllt, sodass die Nutzung genehmigungspflichtig ist.
Sobald das Public Viewing gezielt zur Umsatzsteigerung eingesetzt wird – etwa durch Eintrittsgelder oder erhöhte Speisen- und Getränkeumsätze –, ist von einer kommerziellen Nutzung auszugehen.
In diesem Fall greifen die Schutzrechte der Sendeunternehmen (§ 87 UrhG), die über die öffentliche Wiedergabe der Übertragungen entscheiden. Eine Lizenz ist dann zwingend erforderlich. Eine solche Lizenz muss beim jeweiligen Rechteinhaber eingeholt werden, also bei den Sendern und Partnern, die die Übertragungsrechte für die kommende Fußball-Weltmeisterschaft erhalten haben. In Deutschland hat die Telekom (Magenta TV) von der Fifa die Rechte für die Übertragung aller 104 Spiele der WM erhalten. Davon sind 44 Spiele exklusiv bei Magenta TV zu sehen; 60 Spiele wurden via Sublizenz an ARD und ZDF übertragen.
Verschiedene Arten von Lizenzen
Die Lizenz für eine gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltung („Commercial Public Viewing Event“) kann bei den Rechteinhabern erworben werden. Die Kosten richten sich dabei nach Größe der Veranstaltung und Zuschauerzahl. Bei speziellen nicht kommerziellen Public-Viewing-Veranstaltungen („Special Non-Commercial Public Viewing Events“) ist eine Lizenz zwar erforderlich, kann jedoch kostenlos sein. Dies ist im jeweiligen Einzelfall abhängig von der Ausgestaltung des konkreten Events und der erwarteten Zuschauerzahl.
Faktencheck
Public Viewing in Gastronomie und Hotellerie stellt rechtlich in der Regel eine gewerbliche öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar und erfordert daher eine Lizenz der jeweiligen Rechteinhaber beziehungsweise Sender. Sponsoring durch lokale Partner ist häufig nicht zulässig oder nur mit gesonderter Genehmigung möglich. Zusätzlich sind Markenrechte und die örtlichen Vorschriften etwa zu Sperrzeiten und Lärmschutz zu beachten.
Bei einigen nicht-gewerblichen Public-Viewing-Veranstaltungen („Non-Commercial Public Viewing Events“) ist weder eine Lizenz erforderlich noch fällt eine Gebühr an. Dies umfasst etwa Veranstaltungen in gewerblichen Einrichtungen wie Clubs, Pubs und Bars, bei denen weder direkt oder indirekt Eintrittsgelder erhoben noch anderweitige Umsätze – etwa durch Sponsoring – erzielt werden und der Veranstalter keinen geschäftlichen Vorteil erlangt.
Weitere rechtliche Rahmenbedingungen
Neben den urheberrechtlichen Aspekten sollte auch das Markenrecht im Fokus stehen. Insbesondere gilt es, die Vorschriften der Fifa zu beachten. Beispielsweise dürfen die Logos und Marken der Fifa nicht ohne Genehmigung verwendet werden. Es gilt den Eindruck zu vermeiden, dass es sich um eine offizielle Fifa-Veranstaltung handelt. Eine Bewerbung mit lokalen Sponsoren ist in der Regel nicht möglich, vor allem dann nicht, wenn diese Wettbewerber der offiziellen Partner der Fifa sind. Bei großen Veranstaltungen sind zudem die örtlichen gesetzlichen Vorgaben zu beachten, etwa zu Lärmschutz, Sperrzeiten und Sicherheitskonzepten.
Zum Autor
Dr. Jonas Kahl, LL. M., ist Rechtsanwalt bei Spirit Legal und im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig. Er ist Fachanwalt für Urheber-
und Medienrecht.