Fotos, Musik oder Online-Inhalte: Aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, wo im Hotelbetrieb urheberrechtliche Fallstricke lauern. Ein Überblick.
1. Vorsicht bei Fotos aus öffentlichen Räumen
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Fotos aus dem Inneren des Kölner Doms nicht ohne Zustimmung des Eigentümers kommerziell genutzt werden dürfen. Für Hoteliers bedeutet das: Auch scheinbar „öffentliche“ Motive können urheber- oder eigentumsrechtlich geschützt sein. Werden Bilder etwa für Marketingzwecke verwendet, drohen Schadensersatzforderungen – berechnet nach der fiktiven Lizenzgebühr.
2. Wer ist Urheber eines Fotos?
Nicht nur der Fotograf kann Urheber sein. Das Landgericht Köln stellte klar, dass auch Personen, die eine Szenerie maßgeblich entwerfen und arrangieren, beispielsweise bei Werbe- oder Imagefotos, Miturheber sein können. Die Folge: Das Werk darf nur gemeinsam verwertet werden. Für Hotels heißt das, dass Nutzungsrechte klar und schriftlich geregelt werden sollten – insbesondere bei professionellen Shootings.
3. Urheberrecht im digitalen Raum
Das Kammergericht Berlin verneinte einen Schadensersatzanspruch, weil ein Imagefilm mit Musik keinen ausreichenden Bezug zu Deutschland hatte. Entscheidend ist, ob sich ein Online-Angebot gezielt an ein deutsches Publikum richtet. Sprache, Domain, Zahlungsmodalitäten und Werbung spielen dabei eine Rolle. Internationale Webseiten allein begründen noch keinen Inlandsbezug.
4. Bei Musiknutzung bleibt Beweislast hoch
Die sogenannte GEMA-Vermutung gilt weiterhin: Es wird angenommen, dass abgespielte Musik GEMA-pflichtig ist. Ein Vertrag mit einem Anbieter „GEMA-freier Musik“ reicht nicht aus, um diese Vermutung zu widerlegen. Hoteliers müssen im Zweifel konkret nachweisen können, welche Musik genutzt wird, und dass dafür keine GEMA-Rechte bestehen.
5. Haftung von Plattformbetreibern
Das Landgericht Köln hat die Haftung einer Onlineplattform für urheberrechtsverletzende Bilder bejaht. Plattformbetreiber müssen nicht nur nach Hinweisen reagieren, sondern auch vorbeugende Maßnahmen treffen – etwa durch automatisierte Filtersysteme. Für Hotels ist dies vor allem relevant, wenn sie Inhalte über Plattformen einstellen oder selbst Plattformen betreiben.
Die aktuellen Entscheidungen verdeutlichen, dass Hotels bei Bildern, Musik und Online-Inhalten genau hinschauen müssen. Klar geregelte Nutzungsrechte im Vorfeld helfen, rechtliche Risiken im laufenden Betrieb zu vermeiden.
Zum Autor
Dr. Jonas Kahl, LL. M., ist Rechtsanwalt bei Spirit Legal und im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig. Er ist Fachanwalt für Urheber. und Medienrecht.