Fotos, Musik oder Online-Inhalte: Aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, wo im Hotelbetrieb urheberrechtliche Fallstricke lauern. Ein Ăberblick.
1. Vorsicht bei Fotos aus öffentlichen RÀumen
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Fotos aus dem Inneren des Kölner Doms nicht ohne Zustimmung des EigentĂŒmers kommerziell genutzt werden dĂŒrfen. FĂŒr Hoteliers bedeutet das: Auch scheinbar âöffentlicheâ Motive können urheber- oder eigentumsrechtlich geschĂŒtzt sein. Werden Bilder etwa fĂŒr Marketingzwecke verwendet, drohen Schadensersatzforderungen â berechnet nach der fiktiven LizenzgebĂŒhr.
2. Wer ist Urheber eines Fotos?
Nicht nur der Fotograf kann Urheber sein. Das Landgericht Köln stellte klar, dass auch Personen, die eine Szenerie maĂgeblich entwerfen und arrangieren, beispielsweise bei Werbe- oder Imagefotos, Miturheber sein können. Die Folge: Das Werk darf nur gemeinsam verwertet werden. FĂŒr Hotels heiĂt das, dass Nutzungsrechte klar und schriftlich geregelt werden sollten â insbesondere bei professionellen Shootings.
3. Urheberrecht im digitalen Raum
Das Kammergericht Berlin verneinte einen Schadensersatzanspruch, weil ein Imagefilm mit Musik keinen ausreichenden Bezug zu Deutschland hatte. Entscheidend ist, ob sich ein Online-Angebot gezielt an ein deutsches Publikum richtet. Sprache, Domain, ZahlungsmodalitĂ€ten und Werbung spielen dabei eine Rolle. Internationale Webseiten allein begrĂŒnden noch keinen Inlandsbezug.
4. Bei Musiknutzung bleibt Beweislast hoch
Die sogenannte GEMA-Vermutung gilt weiterhin: Es wird angenommen, dass abgespielte Musik GEMA-pflichtig ist. Ein Vertrag mit einem Anbieter âGEMA-freier Musikâ reicht nicht aus, um diese Vermutung zu widerlegen. Hoteliers mĂŒssen im Zweifel konkret nachweisen können, welche Musik genutzt wird, und dass dafĂŒr keine GEMA-Rechte bestehen.
5. Haftung von Plattformbetreibern
Das Landgericht Köln hat die Haftung einer Onlineplattform fĂŒr urheberrechtsverletzende Bilder bejaht. Plattformbetreiber mĂŒssen nicht nur nach Hinweisen reagieren, sondern auch vorbeugende MaĂnahmen treffen â etwa durch automatisierte Filtersysteme. FĂŒr Hotels ist dies vor allem relevant, wenn sie Inhalte ĂŒber Plattformen einstellen oder selbst Plattformen betreiben.
Die aktuellen Entscheidungen verdeutlichen, dass Hotels bei Bildern, Musik und Online-Inhalten genau hinschauen mĂŒssen. Klar geregelte Nutzungsrechte im Vorfeld helfen, rechtliche Risiken im laufenden Betrieb zu vermeiden.
Zum Autor
Dr. Jonas Kahl, LL. M., ist Rechtsanwalt bei Spirit Legal und im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tĂ€tig. Er ist Fachanwalt fĂŒr Urheber. und Medienrecht.