Wie geht es weiter beim Thema Gewerbemieten? Dazu urteilte nun das Oberlandesgericht Dresden, dass die Gewerbemiete bei Lockdown-Schließungen durchaus anzupassen ist. Innerhalb kürzester Zeit fiel jedoch auch ein weiteres Urteil mit teilweise gegensätzlichem Inhalt.
Auch im Gastgewerbe wird bereits seit längerem diskutiert, wie mit den Gewerbemieten bei Corona-bedingten Betriebsschließungen umzugehen ist. Unlängst brachte der Bundestag eine Klarstellung dazu auf den Weg (wir berichteten): Das Gremium hat den nötigen Paragraphen gesetzlich angestoßen, der eine Störung der Geschäftsgrundlage durch coronabedingte Schließungen anerkennt und somit Mietern grundsätzlich den Rücken stärkt.
Urteil am Oberlandesgericht Dresden: "Eine Reduzierung der Kaltmiete um 50 Prozent ist gerechtfertigt"
Nun bescherte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am Mittwoch einer Einzelhändlerin mit ihrer Berufung einen teilweisen Erfolg, indem das Gericht entschied, dass die Gewerbemiete für einen Laden bei einem staatlich verordneten Lockdown anzupassen ist. "Eine Reduzierung der Kaltmiete um 50 Prozent sei gerechtfertigt, weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen habe", teilte das OLG mit. Es sei im vorliegenden Fall angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.
Die Frau hatte die Miete für den Monat April 2020 nicht gezahlt, weil sie in der Zeit vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 ihr Geschäft wegen der sächsischen Corona-Schutzverordnung nicht öffnen konnte. Sie war der Ansicht, die Miete müsse für den Zeitraum der Schließung auf Null reduziert werden und berief sich dabei vor allem auf einen Mangel des Mietobjektes. Dagegen klagte die Zehnder Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG als Eigentümer. Das Landgericht Chemnitz hatte die Frau zur Zahlung der vollständigen Miete verurteilt. Dagegen ging sie am OLG in Berufung.
Nach Ansicht der Richter in Dresden kommt es auf einen Mangel des Mietobjektes nicht an. Allerdings sei im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und der staatlichen Anordnung zur Schließung von Geschäften eine "Störung der Geschäftsgrundlage" verbunden, "welche eine Anpassung des Vertrages dahin auslöse, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert" wird. Gegen das Urteil kann nun Revision eingelegt werden. (dpa)
Oberlandesgericht Karlsruhe: "Pflicht zur Mietzahlung trotz Schließung"
Anders entschied nun dagegen das Oberlandesgericht Karlsruhe. Ein Einzelhändler, dessen Ladenlokal im Corona-Lockdown für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nicht ohne Weiteres aussetzen oder reduzieren, hieß es. Mit diesem Urteil vom 24. Februar 2021 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Heidelberg bestätigt.
Die Berufung einer Einzelhandelskette, deren Filiale aufgrund einer behördlichen Anordnung im ersten Corona-Lockdown vom 18. März bis zum 19. April 2020 geschlossen bleiben musste und die daher die vereinbarte Miete für ihr Ladenlokal im April 2020 nicht an ihre Vermieter bezahlte, hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine allgemeine coronabedingte Schließungsanordnung keinen Sachmangel des Mietobjekts begründet, der einen Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.