Wer haftet, wenn Plattformen rechtswidrige Inhalte verbreiten? Nach jüngerer Rechtsprechung gelten neue, strengere Regeln, die Rechteinhaber besser schützen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen die Haftung von Plattformen neu justiert und verschärft. Bislang galt ein „Plattformprivileg“: Rechtsverletzungen mussten erst gelöscht werden, wenn die Plattform davon Kenntnis erlangte. Bis dahin haftete sie weder auf Unterlassung noch auf Schadensersatz.
In seiner jüngsten Entscheidung (EuGH C-188/24, C-190/24, 16.06.2026) stellte der EuGH nun klar, dass Haftungsprivilegien entfallen, wenn eine Plattform ihre Inhalte mittels eines Empfehlungsalgorithmus sortiert. Gegenstand war die Frage, ob die Navigationsplattform Coyote System für die von Nutzenden gemeldeten Verkehrskontrollen verantwortlich ist.
Haftungsprivilegierung wird zur Ausnahme
Eine Privilegierung kommt künftig nur noch für Plattformen in Betracht, die als neutrale Informationsvermittler agieren und ausschließlich technisch, automatisch und passiv sortieren – ohne Kenntnis, Kontrolle oder aktive Rolle. Das Neutralitätskriterium wurde bislang weit ausgelegt. Nun legt der EuGH beim Algorithmus strengere Maßstäbe an: Geht die Sortierung über bloße Kategorisierung und Indexierung hinaus und erfolgt sie im Interesse der Plattform – etwa durch die Empfehlung bestimmter Inhalte –, kann von Neutralität keine Rede mehr sein.
Strengere Regeln auch im Datenschutzrecht
Bereits zuvor hatte der EuGH (C-492/23, 2.12.2025) die datenschutzrechtlichen Pflichten von Plattformbetreibern verschärft. Anlass war eine Anzeige, die eine Frau unter ihren echten Daten zu Unrecht als Anbieterin sexueller Dienstleistungen auswies. Das Gericht begründete die Verantwortlichkeit der Plattform mit ihren vielfältigen, von Eigeninteressen geprägten Einflussmöglichkeiten auf die Datenverarbeitung. Haftungsprivilegien greifen datenschutzrechtlich demnach nicht.
Sensible Daten müssen vor Veröffentlichung erkannt werden; fehlt es an einer gesicherten Nutzeridentität oder ausdrücklichen Einwilligung, muss diese unterbleiben. Zudem müssen Plattformen technisch umsetzbare Sicherheitsmaßnahmen einsetzen. Beide Entscheidungen zeigen: Der EuGH verschärft die Plattformhaftung, indem er kommerzielle Eigeninteressen und die aktive Rolle der Plattformen zur Grundlage ihrer Verantwortlichkeit für rechtswidrige Inhalte macht.
Plattformbetreiber sollten hellhörig werden, denn nahezu jeder im Eigeninteresse eingesetzte Algorithmus fällt unter die neue EuGH-Definition. Plattformen und betroffene Rechteinhaber sind gut beraten, ihre Systeme an den neuen Haftungsrahmen anzupassen. Gerade die Hotel- und Gastronomiebranche ist regelmäßig von Rechtsverletzungen auf Plattformen betroffen: Gefälschte oder rechtswidrige Bewertungen sowie rechtsverletzendes Bildmaterial oder rechtsverletzende Marken sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Die Rechtsprechungsänderung bietet Rechteinhabern die Chance, mit der Plattform künftig einen effektiveren Anspruchsgegner zu haben – vor allem, wenn der Verfasser des Inhalts nicht erreichbar oder nicht solvent ist. Branchengrößen wiederum, die selbst als Plattform gelten, sollten ihre internen Prozesse und ihr Nutzungsrechtemanagement anpassen.
Zum Autor
Dr. Jonas Kahl, LL. M., ist Rechtsanwalt bei Spirit Legal und im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig. Er ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.