Rechtstipp Das müssen Hoteliers bei TV und Lizenzen beachten

Fernseher gehören zur Standardausstattung vieler Hotels. Doch auch die Weiterleitung von TV-Signalen innerhalb des Hauses kann urheberrechtlich relevant sein.
Fernseher gehören zur Standardausstattung vieler Hotels. Doch auch die Weiterleitung von TV-Signalen innerhalb des Hauses kann urheberrechtlich relevant sein. © Marko - stock.adobe.com

Viele Hotels verlassen sich beim TV-Angebot auf bestehende GEMA-Verträge. Diese können die interne Weiterleitung frei empfangbarer Programme abdecken – sofern die konkrete Nutzung lizenziert ist.

Fernsehgeräte gehören in Hotels seit Jahrzehnten zur Standardausstattung. Technisch wird das Signal dabei häufig über eine hauseigene Kabelverteilanlage in die einzelnen Räume weitergeleitet. Dabei war lange unklar, ob die Weiterleitung des Signals durch die Anlage eine Urheberrechtsverletzung darstellt, mit der Folge, dass Hotelbetreiber hierfür die entsprechenden Nutzungsrechte erwerben müssten.

Der Gerichtshof der EU und damit die höchste Instanz für Urheberrechtsfragen hatte bereits im Jahr 2024 geurteilt: Wer seinen Gästen Empfangsgeräte zur Verfügung stellt und darüber hinaus aktiv ein Signal weiterleitet, stellt nicht lediglich eine technische Einrichtung bereit. Vielmehr verschafft er seinen Gästen bewusst Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken und ist dafür rechtlich verantwortlich.

Ob und wie Hotels sich durch Lizenzen rechtlich absichern können, war bislang ungeklärt, was für erhebliche Rechtsunsicherheit in der Praxis sorgte. Verwertungseinrichtungen nutzten diese Unsicherheit aus und mahnten Hotels kostenpflichtig ab, obwohl viele Betreiber bereits eine GEMA-Lizenz besaßen. So lag der Fall auch, der nun zu entscheiden war.

Ein Hotel leitete das frei empfangbare ZDF-Signal über seine hoteleigene Kabelverteilanlage an Fernseher in Gästezimmern und im Fitnessbereich weiter. Für diese Kabelweitersendung hatte die Hotelbetreiberin eine entsprechende Lizenz bei der GEMA erworben. Die Klägerin – eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete unabhängige Verwertungseinrichtung – verlangte die Unterlassung der Kabelweitersendung, weil die Lizenz unerheblich sei.

Die Entscheidung: GEMA-Lizenz reicht aus

Das Oberlandesgericht München wies die Klage nun ab. Das Gericht bestätigte zwar, dass die Weiterleitung des Signals über die hoteleigene Kabelanlage eine öffentliche Wiedergabe darstellt. Entscheidend ist jedoch: Diese Nutzung war rechtmäßig, weil die Hotelbetreiberin über die GEMA die erforderlichen Nutzungsrechte von der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) erworben hatte.

Im Ergebnis genügt also eine Lizenz der GEMA, um die Weiterleitung frei empfangbarer Programme über eine Kabelverteilanlage rechtssicher abzudecken – ein klares und praxistaugliches Ergebnis für die Hotelbranche.

Das sollten Hoteliers jetzt prüfen

Für die Praxis zeigt die Entscheidung einen praktikablen Weg auf, liefert aber keinen Freibrief. Denn überall dort, wo Hoteliers ein Signal aktiv verteilen, sollte von einer lizenzpflichtigen öffentlichen Wiedergabe ausgegangen werden. Hoteliers sollten prüfen, ob sie über eine entsprechende GEMA-Lizenz verfügen. Denn frei empfangbar bedeutet nicht automatisch frei nutzbar.

Die Möglichkeit der Lizenzierung über die GEMA ermöglicht es dabei, die Rechte gebündelt zu erwerben und nicht jeden einzelnen Rechteinhaber kontaktieren zu müssen.

Autor

Georg Manthey, M.A., ist Fachanwalt bei Spirit Legal und im gewerblichen Rechtsschutz tätig.