Rechtstipp Wettbewerbsrecht: Wo Gerichte klare Grenzen ziehen

Von „klimafreundlicher“ Werbung bis zu irreführenden Buchungsprozessen: Aktuelle Urteile zeigen, wie schmal der Grat zwischen zulässigem Marketing und unlauterem Wettbewerb ist.
Von „klimafreundlicher“ Werbung bis zu irreführenden Buchungsprozessen: Aktuelle Urteile zeigen, wie schmal der Grat zwischen zulässigem Marketing und unlauterem Wettbewerb ist. © Pixel-Shot - stock.adobe.com

Wer im Gastgewerbe tätig ist, steht im Wettbewerb und muss aktiv um Gäste werben. Unlautere Geschäftspraktiken sind dabei jedoch tabu. Ein Überblick.

1. Wer A sagt, muss auch B sagen

Der Bundesgerichtshof hat eine Anordnung bestätigt, wonach bei der Bewerbung von Fernbusreisen als besonders „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“ konkret dargelegt werden muss, was unter diesen Aussagen jeweils zu verstehen ist. Auch die Behauptung, der Fernbus sei das umweltfreundlichste Verkehrsmittel, bedarf einer nachvollziehbaren Erläuterung. Das heißt, wer mit umweltbezogenen Werbeaussagen wirbt, muss strenge Anforderungen an Transparenz und Klarheit erfüllen.

2. Unzulässige Irreführung von Kunden

Wenn eine Fluggesellschaft auf ihrer Website den Eindruck erweckt, eine Sitzplatzwahl sei für die Buchung zwingend erforderlich, obwohl der Sitzplatz bei unterbleibender Auswahl zufällig zugewiesen wird, ist das irreführend. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. Ebenfalls irreführend ist es, potenziellen Käufern wahrheitswidrig zu suggerieren, beim Onlinekauf kämen sie um Meldepflichten herum, die demgegenüber beim Kauf im Ladengeschäft bestehen sollen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine entsprechende Werbung untersagt.

3. Plaudern aus dem Prozess-Nähkästchen

Eventuellen Unterlassungsansprüchen sieht sich auch derjenige ausgesetzt, der im Gespräch mit möglichen Kunden von einer erstrittenen Gerichtsentscheidung berichtet und behauptet, man habe einen Prozess gegen den Konkurrenten „gewonnen“, ohne dabei auf ein noch anhängiges Berufungsverfahren hinzuweisen. Das Landgericht Frankfurt hat wegen solcher Aussagen an einem Messestand entschieden: Das geht so nicht.

4. Auf mögliche Assoziationen achten

In Nürnberg hat das Oberlandesgericht schließlich geurteilt, dass ein Anbieter für Haarentfernung, der mit der Bezeichnung „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“ wirbt, irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt, wenn das eingesetzte Personal nicht über qualifizierte medizinische Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt. Verbraucher erwarteten in diesen Fällen eine medizinische Beratung und eine über kosmetische Leistungen hinausgehende Behandlung.

5. Keine Verzerrung durch günstige Preise

Klagen wegen angeblich unlauterer Handlungen sind aber auch abgewiesen worden. So hat das Landgericht Düsseldorf eine Klage abgewiesen, die sich gegen den zeitweisen Verkauf von Röstkaffee unterhalb der Herstellungskosten wandte. Wenn dabei die wirtschaftlich vertretbare und sachlich gerechtfertigte Strategie einer Mischkalkulation verfolgt werde, sei weder von einer Verdrängungsabsicht noch von einer nachhaltigen Wettbewerbsbeeinträchtigung auszugehen.

Die aktuellen Entscheidungen verdeutlichen, wie schmal der Grat zwischen zulässigem und unlauterem Wettbewerb sein kann – insbesondere dann, wenn Verbraucherinteressen betroffen sind. Gerade in der Hotel-, Reise- und Gastronomiebranche mit ihren vielfältigen Leistungsangeboten entstehen komplexe Wettbewerbssituationen. Bei Verstößen drohen Unterlassungsverfügungen und empfindliche Ordnungsgelder. Um rechtliche Auseinandersetzungen, langwierige Verfahren und hohe Kosten zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, Werbekonzepte und neue Geschäftsmodelle frühzeitig juristisch prüfen zu lassen.

Zum Autor

Dr. Jonas Kahl, LL. M., ist Rechtsanwalt bei Spirit Legal und im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig. Er ist Fachanwalt für Urheber-
und Medienrecht.