Das Bezirksgericht Amsterdam hat ein weiteres Zwischenurteil im langjährigen Kartellrechtsstreit um die früheren Bestpreisklauseln von Booking.com gesprochen. Was die jeweiligen Parteien dazu sagen.
Der juristische Konflikt zwischen Booking.com und deutschen Hotels zieht sich bereits seit über fünf Jahren hin. Im Kern geht es um die Frage, ob die sogenannten Bestpreisklauseln, die Booking.com bis 2016 in Deutschland verwendete, gegen Kartellrecht verstießen und ob den Hotels dadurch ein Schaden entstanden ist. Das jüngste Zwischenurteil des Bezirksgerichts Amsterdam liefert beiden Parteien Argumente.
Booking sieht sich bestätigt
Die Buchungsplattform betont in einer Stellungnahme, das Gericht habe zentrale Argumente des Unternehmens bestätigt. Demnach hätten die Hotels auch nach über fünf Jahren Verfahrensdauer keinen Nachweis dafür erbracht, dass die früheren Paritätsklauseln den Wettbewerb tatsächlich eingeschränkt hätten. Zudem habe das Gericht Bedenken gegenüber der engen Marktdefinition geäußert, die zuvor sowohl vom Bundeskartellamt als auch von deutschen Gerichten angewandt worden sei.
Die Substitutierbarkeit und der Wettbewerbsdruck anderer Vertriebskanäle seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, so Booking.com. Maria Barros, Chief Legal and Public Affairs Officer des Unternehmens, erklärte, man sei „erfreut“, dass das EuGH-Urteil von 2024 zur Marktdefinition nun Berücksichtigung finde. Booking habe die fraglichen Klauseln in Deutschland seit 2016 nicht mehr verwendet und halte daran fest, dass deren frühere Nutzung nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoßen habe.
IHA sieht sich in zentralen Punkten gestärkt
Der Hotelverband Deutschland (IHA) zeichnet ein anderes Bild. Laut IHA-Vorsitzendem Otto Lindner bringe das Zwischenurteil im Wesentlichen zum Ausdruck, dass das Amsterdamer Gericht die relevanten Sach- und Rechtsfragen eigenständig beurteilen wolle, statt sich allein auf die Erkenntnisse des Bundeskartellamts und des Bundesgerichtshofs zu stützen. „Nicht mehr und nicht weniger sagt das heutige Zwischenurteil aus, auch wenn sich Booking sofort bemühte, zu seinen Gunsten mehr in das Zwischenurteil hineinzuinterpretieren“, so Lindner.
Aus Sicht des IHA enthält das Urteil zudem zwei wichtige Feststellungen zugunsten der Hotels: Erstens habe das Bezirksgericht Amsterdam klargestellt, dass Paritätsklauseln – entgegen der Argumentation von Booking – keine kartellrechtsneutralen Nebenabreden darstellen. Diese Einschätzung decke sich mit dem EuGH-Urteil vom 19. September 2024 in der Rechtssache C-264/23, das dieselbe Frage zugunsten der Hotels beantwortet hatte. Zweitens wies das Gericht laut IHA die Einrede von Booking.com zurück, die Schadensersatzansprüche seien zumindest teilweise verjährt.
„Wir halten das Ausblenden der amtlichen Erkenntnisse und Gerichtsurteile aus Deutschland durch das Bezirksgericht Amsterdam für rechtsfehlerhaft. Das entspricht unserer Einschätzung nach nicht den Vorgaben der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie und dem Repsol-Urteil des EuGH“, ergänzt IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. „Zugleich bleiben wir in der Sache zuversichtlich, dass auch das Bezirksgericht Amsterdam letztlich zu denselben Ergebnissen kommen wird, wie die zahlreichen Gerichte und Kartellbehörden in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern.“ Zuletzt hat das Landgericht Berlin in seinem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 16. Dezember 2025 festgestellt, dass Booking.com durch die Verwendung eben dieser Bestpreisklauseln gegen Kartellrecht verstoßen und sich hierdurch den Hotels gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe.
Torpedo-Klage, EuGH-Vorlage und parallele Verfahren
Das Verfahren geht auf eine sogenannte Torpedo-Klage zurück, die Booking im Jahr 2020 selbst angestrengt hatte. Damit wollte das Unternehmen gerichtlich feststellen lassen, dass es sich durch die Verwendung der Bestpreisklauseln nicht kartellrechtswidrig verhalten habe und den Hotels keinen Schadensersatz schulde. 300 betroffene Hotels erhoben ihrerseits Widerklage und fordern die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.
In einem ersten Zwischenurteil hatte das Bezirksgericht Amsterdam dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Bestpreisklauseln als kartellrechtlich neutrale Nebenabreden einzustufen seien. Der EuGH verneinte dies im September 2024 – ein Ergebnis, das die Hotellerie als Etappensieg wertete.
Wie geht es weiter?
Beide Seiten bereiten sich auf die nächsten Verfahrensschritte vor. Sollten die Hotels nicht nachweisen können, dass die früheren Paritätsklauseln den Wettbewerb einschränkten, käme laut Booking.com eine Schadensersatzpflicht nicht in Betracht. Der IHA rechnet nach eigener Einschätzung lediglich mit einer „moderaten Verfahrensverzögerung“ durch das Zwischenurteil und bewertet die Entscheidung in der Gesamtschau als überwiegend positiv für die Hotelseite. red/sar