Was gilt es zu beachten? Dehoga gibt Infos zu Kurzarbeitergeld in der Restart-Phase

Viele Betriebe im Gastgewerbe nehmen aktuell wieder ihren Betrieb auf. © Pixabay/Ongchinonn

Die immer deutlicher werdenden Öffnungsschritte erlauben es einer wachsenden Zahl von Betrieben, ihre Mitarbeiter aus der Kurzarbeit herauszuholen. Doch was gilt es dabei zu beachten? Darüber informiert der Dehoga mit entsprechenden FAQs.
Der Restart läuft an, viele Betriebe können auch ihre Mitarbeiter wieder aus der Kurzarbeit holen. Auf Grund von Abwanderungen und Saisonstart gibt es sogar schon wieder Betriebe mit Personalmangel, wie der Dehoga Bayern mitteilt. Gleichzeitig sei aber in vielen Betrieben Kurzarbeit weiter unvermeidbar, zumindest für einen Teil der Belegschaft.

Fragen und Antworten zu Restart und Kurzarbeit

Der Dehoga Bundesverband hat seine FAQs zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld daher an die aktuelle Situation in Hotellerie und Gastronomie angepasst. Beantwortet wird etwa die Frage, was beachtet werden muss, wenn nicht alle Mitarbeiter gleichermaßen aus der Kurzarbeit zurückgeholt werden. Kann es zu Nachteilen beim Kurzarbeitergeld führen, wenn der Betrieb eine mögliche Öffnung der Außengastronomie noch nicht vornimmt, sondern mit dem Restart bis zur Erlaubnis auch für die Innengastronomie wartet? Wie kann der Umfang der Kurzarbeit an die sich in der Restart-Phase ständig verändernde Lage in Bezug auf Betriebsbeschränkungen und Umsatzsituation angepasst werden? Was ist bei Neueinstellungen zu beachten, wenn gleichzeitig auch noch Mitarbeiter in Kurzarbeit sind?

Einstellung von frisch ausgelerntem Nachwuchs

In diesen Wochen gehen zudem die ersten Gastgewerbe-Azubis in die praktischen Sommer-Abschlussprüfungen und beenden damit ihre Ausbildung. Coronabedingt haben viele der jungen Nachwuchskräfte Angst um ihre berufliche Zukunft, wie der Dehoga mitteilt. "Gleichzeitig macht sich insbesondere in den Urlaubsregionen bereits wieder Mitarbeitermangel breit. Viele Betriebe wollen Neueinstellungen vornehmen, sind darin aber gebremst oder verunsichert, weil ein Teil der Belegschaft noch in Kurzarbeit ist."
In diesem Zusammenhang sei ein wichtiger Hinweis für die Fachkräftesicherung: Die Restriktionen bei der Neueinstellung von Mitarbeitern während Kurzarbeit gelten nicht für Auszubildende, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. "Sowohl kann der Ausbildungsbetrieb seine eigenen Azubis übernehmen. Als auch kann ein anderer Betrieb von Kollegen ausgebildete Nachwuchskräfte nach erfolgreicher Ausbildung einstellen. Die Einstellungen können in befristete oder in unbefristete Beschäftigung erfolgen", so der Dehoga. Eine Genehmigung der Arbeitsagentur müsse in solchen Fällen nicht eingeholt zu werden. Auch gebe es kein Risiko, dass eine solche Neueinstellung später zu Problemen führe, falls im Betrieb doch nochmals ein höherer Kurzarbeitsanteil erforderlich werde, der gegebenenfalls auch die neue Nachwuchskraft betreffe.