Versicherungstipp Folgenloses Feuerwerk

Versicherungstipp Feuerwerk
Es gibt verschiedene Arten von Feuerwerken. © Fritz & Fritz GmbH

Kracher, Böller und Raketen: Gerade an Silvester wird viel Feuerwerk verschossen. Hoteliers sollten darauf achten, dass sie im Schadensfall nicht (mit-)haftbar gemacht werden können.

An Silvester gehört ein Feuerwerk noch immer dazu. Während in Deutschland an allen anderen Tagen ein generelles Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern gilt, gibt es für den 31. Dezember und 1. Januar eine Ausnahme: Feuerwerke der Kategorie F2 dürfen von volljährigen Personen gezündet werden. Größere Feuerwerke der Kategorien F3 und F4 (Mittel- und Großfeuerwerke) dürfen dagegen nur von ausgebildeten und erfahrenen Pyrotechnikern durchgeführt werden. Wer an anderen Tagen, etwa zu Hochzeiten oder Firmenfeiern, ein Lichtermeer plant, benötigt besondere Genehmigungen.

Risiko Mitverschulden

Kein Wunder also, dass vor allem an Silvester viel gezündet wird. Nicht nur Hoteliers planen für ihre Gäste ein großes Spektakel mit Raketen und Böllern. Mancher Gast bringt auch eigene Feuerwerkskörper mit. Ist dann noch Alkohol im Spiel, steigt das Risiko für alle Anwesenden. Doch wie sieht es mit der Haftung aus?

Zündet der Hotelier ein eigenes Feuerwerk, sollte er vorab klären, um welche Kategorie es sich handelt und ob er einen erfahrenen Pyrotechniker an seiner Seite braucht. Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Gast zu Schaden kommen – ein Brandloch im teuren Anzug oder gar ein Personenschaden – greift die Haftpflicht des Hoteliers. Sind Mitarbeitende betroffen, wird daraus ein Arbeitsunfall und damit ein Fall für die Berufsgenossenschaft.

Anders sieht es bei Feuerwerkskörpern der Gäste aus: Wird hier ein anderer Gast oder dessen Eigentum geschädigt, muss der "Zündler" dafür geradestehen. Beim Hotelier greift die Abwehrfunktion der Haftpflicht: Unberechtigte Forderungen werden zurückgewiesen. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn der Hotelier eine Verkehrssicherungspflicht besitzt. Er kann und sollte Gästen das Abbrennen von Feuerwerk untersagen, wenn er keinen geeigneten Ort anbieten kann. Erlaubt er das Zünden von Raketen an ungeeigneten Stellen, etwa unter Dachvorsprüngen, kann er in Mithaftung genommen werden.

Sorgfaltspflicht erfüllen

Und auch wenn er Verbote ausgesprochen hat: Der Hotelier sollte immer ein Auge auf seine Gäste haben. Unter Alkoholeinfluss fallen bei einigen die Hemmungen und der Hotelier hat eine Sorgfaltspflicht zu erfüllen, um nicht haftbar gemacht zu werden.

Wichtig für Hoteliers ist es, klare Regeln für die Silvesterparty aufzustellen. Wenn sie selbst ein Feuerwerk zünden, sollte die Haftpflicht bereit dafür sein. Wollen Gäste Raketen zünden, empfiehlt es sich, dafür einen sicheren Ort anzubieten oder die Gäste zu bitten, umsichtig und außerhalb des Hotelgeländes zu agieren.


Zum Autor

Alexander Fritz (B.A. Versicherungswirtschaft) ist Geschäftsführer der Fritz & Fritz Risikoberatung UG (Margetshöchheim). Als Sachverständiger ist er auf Risikomanagement-Konzepte und Pakete zur Unternehmensabsicherung für die Hotellerie spezialisiert.