Gerade in der personalintensiven Dienstleistungsbranche lässt sich der Arbeitsanfall nicht immer genau planen. Eine denkbare Lösung kann hierfür die Arbeit auf Abruf sein. Doch das kann schwerwiegende Folgen haben.
Arbeit auf Abruf wird in der Branche auch entsprechend oft genutzt. Dabei werden insbesondere Mini-Jobber eingesetzt, die nur nach geleisteter Arbeit, d. h. nach Abruf bezahlt werden. Doch das kann schwerwiegende Folgen haben.
Wird keine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gelten seit vergangenem Jahr 20 Stunden als vereinbart. Bei einer 20-Stunden-Woche liegt allerdings keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Denn die Entgeltgrenze von 450 Euro wird somit überschritten, selbst wenn „nur” der gesetzliche Mindestlohn (9,35 Euro/Stunde) zugrunde gelegt wird. Damit verliert der Mini-Job seine sozialversicherungsrechtliche Privilegierung. Die Folge: Bei Betriebsprüfungen kann es zu existenzbedrohenden Nachforderungen an Steuern und Sozialversicherungsabgaben kommen. Aber auch wenn eine tägliche oder wöchentliche Mindest- oder auch Höchststundenanzahl festgelegt ist, kann es teuer werden.
So darf der Arbeitgeber nach dem Teilzeitbefristungsgesetz maximal 25 % mehr Arbeitszeit abfordern, als die vereinbarte Mindestwochenstundenanzahl. Bei einer Mindestwochenstundenzahl von 10 bedeutet das einen Maximaleinsatz des Arbeitnehmers für 12,5 Stunden. Ist eine Obergrenze für die zu leistenden Wochenstunden vereinbart, darf diese maximal um 20 % unterschritten werden. Wird beispielsweise eine Obergrenze von 15 Stunden vereinbart, muss der Arbeitgeber mindestens 12 Stunden pro Woche abrufen und bezahlen.
Sogar ohne Abruf hätte der Arbeitnehmer Anspruch auf die Bezahlung der 12 Stunden. Aber auch wenn der Arbeitnehmer diesen Anspruch nicht geltend macht, entstehen Ansprüche der Sozialkassenträger auf Beiträge zur Sozialversicherung, pauschal im Rahmen der Mini-Job-Grenzen oder bei Überschreiten der 450 Euro-Grenze im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses.
Tipp
Damit Sie bei Betriebsprüfungen vor bösen Überraschungen geschützt sind, sollten Arbeitsverträge, in denen Arbeit auf Abruf vereinbart ist, überprüft werden.
Zum Autor: Christian Eichler ist Rechtsanwalt und Steuerberater in der auf die Beratung von Hotels und Gaststätten spezialisierten ETL ADHOGA Steuerberatungsgesellschaft in Nürnberg
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