Minijobs sind besonders bei Arbeitnehmern sehr beliebt. Der Vorteil liegt auf der Hand: Sofern der Minijobber dafür die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt hat, kann der Verdienst brutto gleich netto vereinnahmt werden. Und auch in der Steuererklärung findet der Minijob keine Erwähnung.
Doch die monatliche Arbeitszeit ist bei einem Minijob natürlich sehr begrenzt. Da Minijobber wie alle anderen Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, ist die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro monatlich bereits bei 49 Arbeitsstunden überschritten, da zum 1. Januar 2019 der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 Euro erhöht wurde. Liegt der gezahlte Stundenlohn oberhalb von 9,19 Euro, können noch weniger Arbeitsstunden geleistet werden, ohne dass die 450-Euro-Grenze in Gefahr gerät und der Minijob zum Midijob wird.
Doch ganz so dramatisch ist der Wechsel vom Mini- zum Midijob trotzdem nicht. Wer mehr als 450 Euro verdient, ist zwar in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig. Doch im sogenannten Midijobbereich von 450,01 Euro bis 800 Euro müssen Arbeitnehmer noch nicht die vollen Beitragsanteile zahlen. Diese steigen innerhalb der sogenannten Gleitzone erst allmählich auf den vollen Anteil von ungefähr 20 Prozent an.
Ab dem 1. Juli 2019 nun wird der Übergangsbereich sogar bis auf einen Monatslohn von 1.300 Euro ausgedehnt. Damit wird die Progressionskurve abgeflacht und die finanzielle Belastung für Löhne zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro gemindert. So sinkt mit der neuen Regelung zum Beispiel die Beitragsbelastung für einen Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 850 Euro von bisher 20 Prozent auf dann nur noch zirka 17 Prozent. Dies entspricht einem Plus an Nettolohn von monatlich bis zu 23 Euro. Handelt es sich um das erste Arbeitsverhältnis, fällt innerhalb des Übergangsbereiches auch keine oder nur eine geringe Lohnsteuer an (bei Steuerklasse I, III oder IV).
Midijobs und Rentenansprüche
Midijobber erwerben ab dem 1. Juli 2019 Rentenansprüche auf das tatsächliche Arbeitsentgelt und nicht nur auf den beitragspflichtigen Teil. Die rentenrechtlichen Nachteile der Gleitzone werden damit dann endlich abgeschafft.
Zum Autor: Patrick Schütz ist Steuerberater beim auf die Beratung von Hotels und Gaststätten spezialisierten ETL Adhoga Verbund aus Euskirchen.
Kontakt:
adhoga-euskirchen@etl.de
www.etl-adhoga.de
Tel.: 02251-5063020