Steuertipp Pachtvertrag: Achtung Falle!

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Das eigene Lokal – ein Traum für viele Gastronomen. Um den Investitionsaufwand übersichtlich zu halten, wird oft eine Lokalität gekauft oder erst einmal gepachtet. Denn bei Abschluss eines Pachtvertrages verschuldet man sich nicht so hoch und bleibt finanziell unabhängiger. Doch kommt man an Abstandszahlungen für hinterlassene Gerätschaften und Einbauten nicht vorbei. Hier kommen schnell hohe Beträge zusammen. Auch die Umsatzsteuer gilt es zu beachten.
Bei einem Übernahmevertrag, bei dem der vormalige Gastwirt nicht auch gleichzeitig der Verpächter ist, heißt es Vorsicht. Stichwort: Geschäftsveräußerung im Ganzen. Denn nur wenn diese vorliegt, fällt keine Umsatzsteuer an. Allerdings ist die Beurteilung insbesondere bei Gaststätten problematisch. So haben die obersten Finanzrichter mit Urteil vom 4. Februar 2015 wie folgt entschieden: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor, wenn der Pächter einer Gaststätte lediglich das Inventar (in dem Fall: Kücheneinrichtung, Geschirr etc.) veräußert, der Erwerber jedoch nicht in den bestehenden Pachtvertrag eintritt, sondern einen neuen Pachtvertrag mit dem Verpächter abschließt.
Ist der Eintritt in den Pachtvertrag nicht möglich, dürfte meist bei der Abstandszahlung an den Vorpächter Umsatzsteuer anfallen. Da der neu eintretende Gastronom die Umsatzsteuer in aller Regel vollständig als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommt, muss er »nur« dafür sorgen, dass er die Umsatzsteuer bis zur Erstattung durch das Finanzamt zwischenfinanzieren kann.
Der scheidende Gastronom hat die Rechnung mit Umsatzsteuer auszuweisen und diese an das Finanzamt abzuführen. Tut er dies nicht, wird das Finanzamt die Umsatzsteuer vermutlich spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung nachfordern und mit sechs Prozent jährlich verzinsen. Der Gastronom muss dann sehen, wie er zumindest die Umsatzsteuer von seinem Nachfolger nachfordert, nachdem er diesem eine berichtigte Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt hat. Auf den Zinsen bleibt er dennoch sitzen. Auch der neue Pächter wird über die nachträgliche Umsatzsteuerabrechnung nicht begeistert sein.
Autor:
Carsten Sambale-Becker, ETL ADHOGA Aachen, ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten
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