Steuertipp Entlastung ohne Effekt

Mann beim Steuer machen
Hoteliers und Gastronomen können ETL Adhoga aufatmen, da sie ihre Kalkulation – zumindest aus rein steuerlicher Sicht – unverändert beibehalten können. © Pormezz - stock.adobe.com

Am Ende ging es doch ganz schnell: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf Restaurationsleistungen (ohne Getränke) soll bis Ende 2023 bestehen bleiben. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt. Die Steuersatzsenkung auf Gas indes verpufft.

Hoteliers und Gastronomen können aufatmen, da sie ihre Kalkulation – zumindest aus rein steuerlicher Sicht – unverändert beibehalten können. Sie müssen also weder ihre Speisekarten und Aushänge neu drucken lassen, noch müssen die elektronischen Registrierkassen umprogrammiert werden. Eine Ausnahme besteht nur für diejenigen, die noch ein altes Kassensystem ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verwenden. Denn die letzte Übergangsfrist für Kassensysteme, die zwar nach dem 25. November 2010, aber vor dem 1. Januar 2020 erworben wurden und technisch nicht aufrüstbar sind, läuft zum 31. Dezember 2022 endgültig aus. Das bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich Kassensysteme eingesetzt werden dürfen, die durch eine TSE abgesichert sind. Wer eine solche Kasse neu in Betrieb nehmen muss, kommt um die entsprechende Programmierung natürlich nicht umhin.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann es dennoch notwendig sein, die Speisekarte zu überarbeiten, um notwendige Preisanpassungen einzupflegen. Denn die gestiegenen Beschaffungspreise schmälern die Gewinnmargen bei vielen Betrieben spürbar. Das betrifft nicht nur den Wareneinsatz aufgrund höherer Lebensmittelpreise, sondern auch die laufenden Betriebskosten durch die gestiegenen Gas- und Strompreise. So kommt eines zum anderen, denn auch Zulieferer haben unter den höheren Kosten zu leiden und versuchen ihrerseits die Preise zu erhöhen und damit die Inflationsspirale weiter anzutreiben.

Fader Beigeschmack bei Energieabrechnung

Hinzu kommt noch der „wunde Punkt“ Personal. Denn durch die Coronakrise haben sich viele Fachkräfte neu orientiert, um in anderen Branchen ihr Glück zu finden. So legen einige Hoteliers ganze Etagen oder Flügel wegen Personalmangel einfach still. Wer dabei nicht will, dass das Gewinnniveau gnadenlos einbricht, der erhöht seinerseits die Preise, mit der Folge, damit ebenfalls die Inflationsspirale weiter anzutreiben – ein Teufelskreis.

Da die Folgen dieser Entwicklung absehbar sind, versucht der Gesetzgeber gegenzusteuern und Unternehmen auch auf der Ausgabenseite durch immer neue Energieentlastungspakete aufzufangen. Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent auf 7 Prozent für die Lieferung von Erdgas und Fernwärme von Anfang Oktober 2022 bis Ende März 2024 bringt Hoteliers und Gastronomen aber rein gar nichts, da sie in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt sind und die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. So bleibt also auch hier erneut nur ein fader Beigeschmack übrig, wenn die nächste bürokratische Welle von Rechnungsänderung, Rechnungsprüfung, Beanstandung und Berichtigung durch ist. Unter dem Strich ist dann außer Spesen wieder nichts gewesen.

Zumindest hat das Bundesfinanzministerium seine Hausaufgaben diesmal sehr zügig erledigt und zeitgleich mit der Gesetzesverkündung auch ein begleitendes Anwendungsschreiben mit vielen Detailregelungen herausgegeben. So besteht für die Lieferanten von Gas und Fernwärme etwa die Möglichkeit, die Abschläge im gesamten Zeitraum einfach bei 19 Prozent zu belassen und nur im Rahmen der Schlussabrechnung den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent anzuwenden. Der Vorsteuerabzug kann dabei einfach weiterhin mit 19 Prozent geltend gemacht werden, sodass sich dann für den vorsteuerabzugsberechtigten Hotelier insgesamt kein Nachteil ergibt.

Ablesungsturnus macht Unterschied

Wichtig ist auch noch zu wissen, ob der Stromvertrag mit unterjährigen Ablesungen (monatlich oder quartalsweise) erfolgt oder turnusmäßig nur einmal im Jahr. Denn bei einer einzigen Jahresablesung ist es verblüffenderweise richtig, dass die Abrechnung für das gesamte Jahr 2022 mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abgerechnet wird, was nur Kleinunternehmer freuen dürfte.

Sind hingegen unterjährige Teilleistungen geschuldet (monatliche Ablesung), die entsprechend häufig abgerechnet werden, kann es kompliziert werden, weil der ermäßigte Steuersatz dann erst ab dem 1. Oktober 2022 greift. Sofern auch verbrauchsabhängige Jahresboni mit im Spiel sind, sollte durchaus ein Blick in das neue Anwendungsschreiben von Christian Lindners Bundesfinanzministerium geworfen werden, da es hier für die Abrechnung mehrere Möglichkeiten gibt. Besser ist es aber, gleich den Steuerberater mit der Rechnungsprüfung zu beauftragen.


Zum Autor

WP/StB Alfons Ambros vom ETL Adhoga Verbund in Kempten ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten.