Steuertipp für Tagungshotels Die Lösung lautet: Kopfpauschale

Eine pauschale Seminargebühr pro Gast rettet Tagungshotels den Vorsteuerabzug.

Gerade in der Hotelbranche ist die Frage nach dem korrekten Umsatzsteuersatz ewiges Streitthema mit dem Finanzamt. Dabei scheint alles ganz einfach: Die Vermietung von Wohnraum zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden ist mit sieben Prozent Umsatzsteuer abzurechnen. Bei der Parkplatzüberlassung an Gäste, den Umsätzen im hoteleigenen Restaurant oder der Nutzung der Wellnesslandschaft inklusive Sauna werden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Doch was gilt bei Tagungshotels? Darf hier überhaupt mit Umsatzsteuer abgerechnet werden? Denn die Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. So sprach der Bundesfinanzhof dann auch im Jahr 2015 ein Hotel im Rotlichtmilieu von der Umsatzsteuerpflicht frei, da nach Ansicht der Richter eine reguläre Zimmervermietung mit Übernachtung eher nicht im Vordergrund der Leistung stand.

Auch die ausschließliche Überlassung von Seminarräumen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Anders als bei Beherbergungsleistungen kann hier sogar die überlassene Technik eine Nebenleistung sein, die das Schicksal der Hauptleistung (Seminarraumüberlassung) teilt. Folglich ist alles umsatzsteuerfrei. Allerdings ist damit auch der Vorsteuerabzug für die den Seminarraum betreffenden Hotelbaukosten, die Raumausstattung und alle Nebenleistungen passé und gegebenenfalls im Rahmen einer Vorsteuerberichtigung fortlaufend anzupassen.

Um dies zu verhindern, kann das Hotel zur Umsatzsteuer optieren und dadurch die volle Vorsteuer geltend machen. Das funktioniert allerdings nur dann, wenn an andere Unternehmer vermietet wird, die ihrerseits wiederum ausschließlich Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Option zur umsatzsteuerpflichtigen Seminarraumüberlassung an Versicherungen, Banken oder andere Finanzdienstleister wäre somit ausgeschlossen.

Die Lösung lautet: Kopfpauschale. Statt den Seminarraum samt Technik zum pauschalen Gesamtpreis (stundenweise) zu vermieten, vereinbart der Hotelier eine pauschale Seminargebühr pro Gast, in der auch alle übrigen Leistungen des Hotels, wie Verpflegung und Servicekräfte enthalten sind. Denn dann handelt es sich um eine Leistung besonderer Art, die umsatzsteuerpflichtig ist. Damit ist auch der Vorsteuerabzug gerettet.

Carsten Seitz & Helge Markus Wiegand
StB im ETL ADHOGA Verbund aus Wettenberg, spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten Kontakt: ETL ADHOGA Wettenberg
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