Steuertipp Aufgepasst bei »Schlemmerblocks«

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Wer zwei Gerichte zum Preis von einem anbietet, muss sich auch an das Angebot halten – ansonsten drohen Strafen.

Sparen ist schick und Schnäppchen jagen zu einem wahren Massensport geworden. »Ein Gericht zahlen, zwei erhalten«, ist das Konzept der vielerorts bekannten und beliebten sogenannten Schlemmerblocks. Und es lohnt sich, nicht nur für die Sparfüchse, sondern auch für die beteiligten Hoteliers und Gastronomen. Damit das Geschäftsmodell funktioniert, müssen sich alle Beteiligten an die vereinbarten Regeln halten. Deshalb sehen die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) der Gutscheinkonzepte auch Vertrags- strafen vor, die allerdings verhältnismäßig sein müssen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil. Im Streitfall hatte der Betreiber des »Schlemmerblock« einen beteiligten Gastwirt auf Zahlung einer Vertragsstrafe verklagt, weil jener die vorgelegten Gutscheine nicht korrekt beziehungsweise gar nicht eingelöst hatte. In den AGB war dazu vereinbart, dass für jede Vertragsverletzung 2.500 Euro –maximal jedoch 15.000 Euro Strafe fällig werden.

Das war dem BGH jedoch zu undifferenziert und vor allem auch zu unverhältnismäßig, da eine Strafe bereits bei kleinsten Vertragsverletzungen, wie etwa dem Angebot von nur sieben statt der vereinbarten acht Hauptgerichte anfiel. Trotz dieser für den Gastronomen positiven Entscheidung heißt das natürlich nicht, dass jede Vertragsstrafe ungültig ist. Daher sollte bereits bei Vertragsabschluss geprüft werden, ob die vereinbarten Vertragsbedingungen auch zum Unternehmen passen. Ist die Entscheidung zu Gunsten des Gutscheinkonzepts gefallen, sind bei der Umsatzerfassung einige Besonderheiten zu beachten.

Denn auch wenn nur ein Gericht bezahlt wird, sind alle Umsätze vollständig zu erfassen. Damit dennoch die Kasse stimmt, ist der Preisnachlass für das zweite Gericht gesondert im Kassensystem zu verbuchen. Die vorgelegten Gutscheine gehören zu den Tageseinnahmen und sind gemeinsam mit den Kassen- unterlagen zu archivieren. Die Gutscheine sind in ihrer Papierform für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Alternativ dürfen sie auch digitalisiert werden. Nur wenn sichergestellt ist, dass die digitalisierten Gutscheine nicht verändert oder gelöscht werden können, dürfen die Papiergutscheine vernichtet werden.

Autor: Frederic Sattler, ist RA im ETL ADHOGA Verbund aus Essen und spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten.

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