Für die Anlagen gibt es gesetzliche Prüffristen. Diese sind aber vielen Gebäudeeigentümern und Besitzern nicht bekannt. Was Hoteliers zu diesem Thema wissen müssen.
Die Vorschriften zum sicheren Betrieb von Sprinkleranlagen sollten alle Hoteliers kennen. Besonders die langen Prüffristen von bis zu 25 Jahren für Altanlagen sorgen für Unsicherheit. Dabei können Bauteile wie Rohre oder Sprinkler nach so langer Zeit sanierungsbedürftig und nur eingeschränkt funktionsfähig sein. Vor allem nach einem Betreiberwechsel oder nach Umbauarbeiten stellen die Sachverständigen Informationsdefizite fest. Denn die Vorschriften zum sicheren Betrieb von Sprinkleranlagen wurden verschärft.
Es gelten nun auch für Bestandsanlagen höhere Anforderungen als zum Zeitpunkt des Einbaus der Anlage. Bei der Inspektion werden unter anderem die Rohrleitungen endoskopisch untersucht und die Wanddicken gemessen. Eine Stichprobe der vorhandenen Sprinklerköpfe wird darüber hinaus in einem dafür akkreditierten Labor untersucht.
Zahlreiche Untersuchungen notwendig
Die Prüfung endet mit einer Einschätzung, ob und wie lange die vorhandene Anlage noch sicher betrieben werden kann oder ob Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind. Es sind zahlreiche Untersuchungen notwendig: Außer dem baurechtlich vorgeschriebenen Nachweis der Betriebssicherheit und Wirksamkeit durch Prüfsachverständige, der versicherungstechnischen Bewertung und der Wartung durch Fachfirmen sowie den Eigenkontrollen gelten bei Sprinkleranlagen verschiedene Prüffristen, die Betreiber oft nicht kennen. Sprinkler-Nassanlagen müssen erstmalig nach 25 Jahren und danach alle 12,5 Jahre, Sprinkler-Trockenanlagen generell alle 12,5 Jahren von Sachverständigen vor Ort überprüft werden.
Die Fristen können bei leichten Beanstandungen vor einer möglichen Sanierung auf alle siebeneinhalb oder fünf Jahre verkürzt werden. In besonderen Fällen kann die Prüffrist für labortechnische Untersuchungen von Sprinklerköpfen zusätzlich halbiert werden. Es ist also schwierig, hier den Überblick zu behalten. Diese Prüfung ist nicht nur an „VdS-Anlagen“ durchzuführen, also Anlagen, die von der Versicherung evaluiert werden. Vielmehr unterliegen alle Sprinkleranlagen, auch freiwillig installierte und solche nach DIN, FM Global oder NFPA, dieser Prüfverpflichtung.
Zum Autor
Lars Inderthal ist Fachgebietsverantwortlicher Brandschutz bei der Dekra.