Der Weiterverkauf von Hotelkontingenten unterliegt auch dann umsatzsteuerlich der sogenannten Margenbesteuerung, wenn dabei keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden. Das hat der EuGH bestätigt.
Für Unternehmen, die mit Hotelkontingenten handeln, die Hotelkontingente „ankaufen“ oder reservieren und mit Gewinnaufschlag an andere Hotels oder Veranstalter weiterverkaufen, bedeutet das Urteil des EuGH vom 29. Juni 2023 nichts Gutes. Aus Sicht des leistenden Unternehmers, etwa des Konsolidierers, wird lediglich die Marge, also der Gewinn, umsatzbesteuert; der eigene Vorsteuerabzug ist hingegen ausgeschlossen.
Dies ist für sich betrachtet noch nicht problematisch, weil sich dadurch für den Konsolidierer kein Nachteil ergibt. Er stellt seine Rechnung ohne offenen Umsatzsteuerausweis unter Hinweis auf die Margenbesteuerung.
Der eigentliche Nachteil wirkt dann beim unternehmerischen Kunden. Denn dieser kann bei einer bezogenen Leistung, die der Margenbesteuerung unterliegt, ebenfalls keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Bei ihm ergibt sich damit eine höhere Kostenbelastung in Höhe der Margensteuer.
Was gilt bei der Margenbesteuerung?
Dabei gilt die Margenbesteuerung für Leistungen zwischen Unternehmen noch gar nicht so lange. Bis zum 17. Dezember 2019 galt sie nur gegenüber Endverbrauchern. Dies war seinerzeit auch vollkommen unproblematisch, weil Endverbrauchern der Vorsteuerabzug ohnehin nicht zusteht. Aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland musste die Margenbesteuerung jedoch auf Leistungen zwischen Unternehmen ausgeweitet werden. Dies gilt jedenfalls für alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union. Für Unternehmen, die nur im Drittland, wie in Norwegen oder der Schweiz, ansässig sind, gilt die Margenbesteuerung jedoch noch nicht. Das Bundesfinanzministerium hat die Umsetzungsfrist mehrfach verlängert, zuletzt sogar um weitere drei Jahre bis Ende Dezember 2026.
Unternehmen, die hiervon betroffen sind und ihren Sitz aufgrund der Regelung in ein Drittland verlegen konnten, haben kurz- bis mittelfristig also alles richtig gemacht. Langfristig sollten sich betroffene Unternehmen aber spätestens zum jetzigen Zeitpunkt darüber Gedanken machen, mit welchen Strategien und neuen Geschäftsmodellen sie dem Markt attraktive Angebote machen können. Der einfachste Weg besteht vermutlich darin, Hotelkontingente nicht im eigenen Namen anzukaufen, sondern lediglich als Vermittler aufzutreten. Dabei ergeben sich natürlich neue zivilrechtliche Fragen und Herausforderungen – insbesondere bei Vertragsstörungen.
Gelingt es aber, dass ganze Hotelkontingente lediglich vermittelt werden, dann ist die Margenbesteuerung nicht anwendbar. Die Vermittlungsleistungen können dann regulär mit offenem Umsatzsteuerausweis abgerechnet werden, sodass dem unternehmerischen Kunden der Vorsteuerabzug grundsätzlich ermöglicht wird. Anders als beim An- und Verkauf von Hotelkontingenten mit verstecktem Gewinnaufschlag besteht der Nachteil der Besteuerung von Vermittlungsleistungen jedoch darin, dass die Provision offen gegenüber dem Kunden ausgewiesen werden muss.
Diese Transparenz kann gegebenenfalls abgemildert werden, wenn die Provisionen auf mehrere Vertragspartner verteilt werden können. Unternehmerische Kunden können einerseits die Hotels sein, welche Kontingente bereitstellen. Andererseits sind es Unternehmen, die die Kontingente benötigen, wie andere Hotels, Reisebüros oder generell Unternehmen, die Veranstaltungen, Kongresse oder schlicht Reisen für ihr Unternehmen oder für andere durchführen und hierfür Hotelzimmer benötigen. Daher sollten auch diese Kunden sehr genau schauen, nur faire und attraktive Angebote anzunehmen.
Zum Autor
StB Christoph Hütte vom ETL Adhoga Verbund in Delitzsch ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten.