Recht Wenn Geschäftsideen Nachahmungsschutz genießen

© Pixabay

In Hotellerie und Gastronomie müssen sich Unternehmer immer wieder individuelle Konzepte ausdenken, um erfolgreich zu sein. Doch was, wenn ein Mitbewerber die Geschäftsidee klaut? Und wann wird ein Konzept vom Gesetz geschützt? Rechtsanwalt Jonas Kahl über die feinen Unterschiede.
Mit der Nachahmung eines Gastronomie-Konzepts musste sich kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf auseinandersetzen (Az.I-15 U 74/17). Klägerin war die Betreiberin von Schnellrestaurants in Duisburg. Sie sah in dem Restaurant-Konzept eines anderen Duisburger Ladenlokals eine vermeidbare Nachahmung ihres Erfolgskonzeptes, ging juristisch dagegen vor und bekam in der Berufungsinstanz Recht. Und das aus gutem Grund: Gleiches Produkt (Pommes frites), nahezu identische Menukarten und ein ähnliches Design-Konzept waren für das OLG Düsseldorf zu viel des Guten. Das Gericht bescheinigte im Ergebnis das Restaurant-Konzept von „Frittenwerk“ als „schutzfähiges Erzeugnis mit durchschnittlicher wettbewerblicherEigenart“.

Wann ist ein Konzept schutzfähig?

Auch wenn es auf den ersten Blick überraschen mag: Das Wettbewerbsrecht geht von dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit aus. Ideen oder Produkte können mit dem Ziel destechnischen und wirtschaftlichen Fortschrittsnachgeahmt werden, ohne dass Konsequenzen drohen. Dennoch gibt es Grenzen: Diese bestehen in Form von Schutzrechten, Gesetzen und Verordnungen. In der Entscheidung des OLG Düsseldorf kam der sogenannte „lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz“ des Paragrafen 4 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  zum Tragen. Gemäß dieser Vorschrift handelt (wie in dem Düsseldorfer Fall) unter anderem unlauter, wer „Waren oder Dienstleistungenanbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt“. Auch Marketingkonzepte, Werbemittel, Werbeauftritte, Websites, Gastronomie- und Hotelkonzeptekönnen Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes sein. Einzige Einschränkung: Der Nachahmungsschutz bezieht sich nur auf die konkrete Gestaltung und die tatsächliche Realisierung eines Erzeugnisses oder Konzepts. Die zugrundeliegende, abstrakte Idee wird durch das Gesetz nicht geschützt.

„Be unique“ als Erfolgsformel

Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Konzepts ist es zudem essenziell, wie es von Dritten wahrgenommen wird. Von Juristen wird das die „Verkehrsauffassung“ genannt. Kurz: Individuell, originell und speziell sollte es sein. Ist ein Konzept außergewöhnlich gestaltet undhebt sich vom Marktumfeld so ab, dass der sogenannte „Verkehr“ es aufgrund der speziellen Ausgestaltung nur einem bestimmten Hersteller zuordnen kann, besitzt es die wettbewerbliche Eigenart. Bei der konkreten Ausgestaltung eines Konzepts kommt es nicht auf einzelne Gestaltungselemente an. Maßgeblich ist der Gesamteindruck. Auch das Düsseldorfer OLG empfand im bereits angeführten Fall das Zusammenspiel von prägenden Gestaltungselementen der Inneneinrichtung in Verbindung mit der Art und Weise der Präsentation des Speiseangebots als entscheidend und betonte gleichzeitig, dass für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart auch die einzelnen Ladenlokale einer Restaurant-Kette nicht identisch gestaltet sein müssen.
Allerdings wird nicht jedes Konzept, das einem anderen gleicht, automatisch zur wettbewerbswidrigen Nachahmung. Entscheidend für eine Nachahmung ist, dass prägnante Merkmale aus der Gestaltung des Konzepts einen Wiedererkennungseffekt auslösen. Wichtig ist der Gesamteindruck: Kaum ein  Kunde wird einzelne, womöglich unbedeutende Gestaltungselemente zweier zu vergleichender Produkte gleichzeitig wahrnehmen. Entscheidend sind allein die prägenden Elemente, welche die Erinnerung an das Originalprodukt wecken.
Autor: Jonas Kahl ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei spirit Legal LLP in Leipzig. Er berät Hotels und Restaurants zum Schutz ihrer Geschäftsmodelle und Marken.