Rechtstipp Klagen gegen OTAs nun auch in Deutschland möglich

Künftig können Hoteliers auch im eigenen Land gegen OTAs wegen Marktmachtmissbrauch klagen. Rechtsanwalt Henning Fangmann von der Kanzlei Spirit Legal erklärt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes. © Nadja Eckart-Vogel/Spirit Legal; Pixabay/Arek Soca

Im November hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil betreffend der Marktmacht ausländischer Buchungsportale gefällt. Rechtsanwalt Henning Fangmann erläutert das Urteil und erklärt dessen Bedeutung für deutsche Hoteliers.
Am 24. November hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein in der Hotelleriebranche lang erwartetes Urteil mit dem klangvollen Namen „Wikingerhof“ verkündet. Darin ging es nicht etwa um nordische Seefahrer, sondern um die Marktmacht ausländischer ­Buchungsportale. Der EuGH stellte fest, dass Hoteliers ihre gesetzlichen Ansprüche gegen diese Portale künftig auch in ihrem Heimatland durchsetzen können.

Worum ging es?

Wie so viele andere Häuser schloss auch das im hohen Norden Deutschlands gelegene Hotel Wikingerhof  (Az. C-59/19) einen Vertrag mit der niederländischen Booking.com BV über die Vermittlung seiner Zimmerkontingente. Dieser Vertrag stammte wie üblich von Booking.com, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages waren. Die AGB von Booking.com sehen vor, dass für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag allein die Gerichte von Amsterdam zuständig sind. Zudem findet niederländisches Recht Anwendung.
In der Folge kam es zum Streit zwischen den Vertragsparteien: Das Hotel warf Booking.com vor, seine marktbeherrschende Stellung auszunutzen und so gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Es störte sich insbesondere an der Praxis des Buchungsportals, die vom Hotel ausgewiesenen Preise aus eigenen Stücken als rabattiert anzupreisen, ihm den Zugriff auf Kontaktdaten der Kunden zu verwehren sowie für ein verbessertes Ranking eine höhere Provisionszahlung zu verlangen. Den Hotels bliebe aufgrund der Marktmacht von Booking.com keine andere Möglichkeit, als diesen diktierten Vorgaben zuzustimmen.
Booking.com ließ sich davon nicht beirren. Daher klagte das Hotel mit Unterstützung des Hotelverbands Deutschland (IHA) auf Unterlassung vor dem Landgericht Kiel. Dagegen wandte Booking.com ein, es handle sich um eine vertragliche Streitigkeit, sodass das Landgericht nicht zuständig sei. Die Klage müsse vielmehr in Amsterdam erhoben werden.
Sowohl das Landgericht Kiel als auch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig schlossen sich dieser Argumentation an. Denn nach Ansicht der Gerichte könnte das Verhalten von Booking.com durch den Vertrag gedeckt sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte das Verfahren jedoch aus und legte es dem EuGH zur Entscheidung vor.

Wie hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hatte über die Frage zu befinden, ob der sogenannte deliktische Gerichtsstand aus Art. 7 Nr. 2 der EuGVVO einschlägig ist. Grundsätzlich muss eine Person in dem Land verklagt werden, in dem sie ihren Sitz hat. Art. 7 Abs. 2 EuGVVO sieht davon aber eine EU-weite Ausnahme vor: Bildet eine unerlaubte Handlung den Verfahrensgegenstand, wäre auch eine Klage an dem Ort möglich, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Somit musste der EuGH entscheiden, ob es nur um vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien ging oder ob eine unerlaubte Handlung in Betracht käme.
Eine unerlaubte Handlung ist durch einen Verstoß gegen gesetzliche Verpflichtungen gekennzeichnet. Die Haftung des Beklagten wird also unmittelbar aus dem Gesetz und unabhängig davon begründet, ob ein Vertrag zwischen den Parteien besteht oder nicht. Dann muss auch der Inhalt einer eventuell bestehenden Vertragsbeziehung nicht geprüft werden. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Sachbeschädigung oder Körperverletzung im Rahmen eines Verkehrsunfalls.
Dagegen sind vertragliche Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass sich eine Partei gegenüber der anderen zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Streiten sich die Parteien darüber, ob ein bestimmtes Verhalten rechtmäßig ist oder nicht, muss das Gericht den zugrunde liegenden Vertrag auslegen.
In diesem Fall wirft das Hotel Booking.com vor, seine marktbeherrschende Stellung missbraucht zu haben. Dies könnte sich als Verstoß gegen das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht erweisen.
An Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht knüpfen die jeweiligen Gesetze unmittelbar Verbote und Haftungsfolgen an. Die Parteien dürfen diese Folgen auch vertraglich nicht ausschließen oder umgehen. Daher handelt es sich hierbei um Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Die deutschen Gerichte sind somit zuständig und dürfen auch das deutsche Recht anwenden.

Wie geht es weiter?

Der EuGH hat den Rechtsstreit nicht entschieden, sondern zurück zum BGH verwiesen. Dieser wird die Sache zurück nach Schleswig-Holstein spielen: Da die Zuständigkeitsfrage geklärt ist, muss sich nun das OLG Schleswig damit befassen, ob die beanstandeten Handlungen tatsächlich gegen Gesetze verstoßen oder nicht. Möglicherweise gibt es die Sache sogar zurück zum erstin­stanzlichen Landgericht Kiel, sofern etwa noch Beweise erhoben werden müssen.

Was bedeutet das für deutsche Hotels?

Hoteliers dürfen sich über die Entscheidung des EuGH freuen. Denn sie erleichtert deutschen Unternehmen die effektive Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber internationalen Buchungsplattformen. Hat sich ein Hotel bisher an deren Geschäftspraxis gestoßen und diese etwa für irreführend gehalten, wurde es von den Plattformen auf die vertragliche Rechtswahlklausel verwiesen.
Dies bedeutet in der Regel eine Klage in einem fremden Land mit unbekanntem Rechtssystem und teils exorbitant hohen Rechtsverfolgungskosten. Das mit einer solchen Klage verbundene Risiko können und wollen viele Hoteliers nicht eingehen.
Der EuGH hat nun klargestellt, dass in diesen Fällen auch in Deutschland vorgegangen werden kann. Diese Drohkulisse ist hoffentlich ein Anreiz für die Big Player, sich künftig auch hierzulande an Recht und Gesetz zu halten.

Ausgewählte Gerichtsstandsklauseln internationaler OTAs

Portal

Zuständiges ­Gericht

Anwendbares Recht

Booking.com BV Amsterdam Niederlande
Expedia, Inc. England England
Tripadvisor Massachusetts, USA Massachusetts, USA
Agoda Company Pte. Ltd. Singapur Singapur
Homeaway Dublin Irland

 


Henning Fangmann von der Kanzlei Spirit Legal in Leipzig. © Nadja Eckart-Vogel/Spirit Legal

Der Autor:
Henning Fangmann ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Spirit Legal in Leipzig. Er berät Mandanten aus Hotellerie und Gastronomie zu allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts.
Kontakt:
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