Ob in der Lobby, auf dem Zimmer, im Lift oder bei Veranstaltungen: In vielen Hotels ist Musik allgegenwärtig im Einsatz. Die Betreiber sind dabei mit dem Urheberrecht
konfrontiert. Dieses zu verletzen oder die Gema zu missachten kann teuer werden.
Die Reform des Urheberrechtsgesetzes im vergangenen Jahr rückte das Urheberrecht insbesondere angesichts der kritisierten "Upload-Filter" in den gesellschaftlichen Fokus. Für Hoteliers war die Wichtigkeit des Urheberrechts bereits zuvor unbestritten. Denn nutzen diese in ihrem Betrieb Musik und können sich hierbei nicht auf eine Lizenz berufen, besteht die Gefahr empfindlicher Schadensersatzforderungen.
Musik unterliegt rechtlichem Schutz
Musikstücke unterliegen rechtlichem Schutz, der durch Urheber- und Leistungsschutzrechte gesichert wird. Dieser Schutz umfasst auch das Recht zur öffentlichen Wiedergabe. Bereits 2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass dem Hotelier bei der Wiedergabe von Musik im Hotelbetrieb grundsätzlich ein kommerzielles Interesse zuzuschreiben ist, da sich dies auf den Standard des Hotels auswirkt. Werden also zum Beispiel in der Hotellobby Radiomusik oder eine Spotify-Playlist abgespielt, im Essbereich beliebte Hintergrundmusik eingesetzt oder eine Veranstaltung im Hotel musikalisch untermalt, liegen jeweils Verwertungshandlungen vor, zu denen der Hotelier nur durch zuvor erworbene Nutzungsrechte berechtigt ist.
Solche Nutzungsrechte, die Lizenzen genannt werden, sind auch dann erforderlich, wenn die Hotelzimmer über eine Verteileranlage mit Fernseh- oder Hörfunkprogrammen versorgt werden. Dies gilt ebenfalls bei der Vermietung von Ferienwohnungen, wie der Bundesgerichtshof im Jahr 2020 klargestellt hat. Ausnahmen hiervon bestehen nur in engen Grenzen. So muss der Hotelier keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen, wenn die Gäste mit diesen Geräten die Programme nur über eine Zimmerantenne (DVB-T) empfangen können. Angesichts der hohen Einzelfallabhängigkeit empfiehlt sich eine individuelle Prüfung der jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen.
Im Streitfall: Gema-Vermutung
Für den Erwerb der erforderlichen Lizenzen wird der Hotelier häufig in Kontakt mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) treten müssen. Die Gema nimmt als Verwertungsgesellschaft die Rechte von über 80.000 Musikern wahr. Wird eine öffentliche Wiedergabe von Musik beabsichtigt, schließt die Gema nach vorheriger Anmeldung mit den Nutzern entsprechende Lizenzverträge gegen eine Gebühr. Die verschiedenen Nutzungstarife lassen sich auf der Website der Gema einsehen.
In Streitfällen wird die Gema durch die sogenannte Gema-Vermutung unterstützt. Diese durch die Rechtsprechung aufgestellte Vermutung beinhaltet die Annahme, dass die Gema die Rechte aller Musiker wahrnimmt. Nutzer müssen folglich die Vermutung widerlegen, dass die von ihnen genutzte Musik zum Gema-Repertoire gehört und stattdessen sogenannte "Gema-freie Musik" ist.
"Gema-freie Musik" ist für solche Nutzer eine Alternative, die die Anmeldung von Musik bei der Gema und resultierende Kosten vermeiden wollen. Es handelt sich um Musikstücke von Künstlern, die Nutzern ihre Werke unter einer freien Lizenz anbieten, sodass keine Gebühren fällig werden. Sehr alte Musikwerke lassen sich ebenfalls als Gema-freie Musik nutzen, da der urheberrechtliche Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers abläuft.
Zum Autor:
Georg Manthey ist Rechtsanwalt bei Spirit Legal und im Bereich Musikrecht, Urheberrecht, Markenrecht und Internationales Privatrecht tätig.