Rechtstipp So können Sie den Hotelnamen schützen lassen

Rechtstipp Hotelnamen schützen
Das Recht sieht verschiedene Schutzmöglichkeiten für den Hotelnamen vor. © AA+W - stock.adobe.com

Der Hotelname spielt im Kontakt mit den Kunden eine entscheidende Rolle. Er kennzeichnet und unterscheidet das Unternehmen von Mitbewerbern und ist eng mit dem Leistungs­angebot verbunden. Diese Funktionen schaffen ein rechtliches Schutzbedürfnis.

Identische oder ähnliche Hotelnamen können im Wettbewerb zu Verwechslungen führen und so das Geschäft schädigen. Das Recht sieht daher verschiedene Schutzmöglichkeiten für den Hotelnamen vor, die Hotelbetreiber zur Abwehr unberechtigter Namensnutzungen befähigen. Das sind unter anderem der handelsrechtliche Schutz der eingetragenen Firma, der zivilrechtliche Schutz des Namensrechts und weitere wettbewerbsrechtliche Regelungen.

Schutz als ­Unternehmens­kennzeichen

Im Zentrum des Namensschutzes für Hotels stehen jedoch die Vorschriften des Gesetzes über dem Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG). Neben eingetragenen Marken werden durch dieses Gesetz auch sogenannte "Unternehmenskennzeichen" geschützt. Damit gemeint sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden, aber nicht als Marke registriert sind. Dennoch genießen auch sie einen kennzeichenrechtlichen Schutz, wenn ihnen eine Namensfunktion beispielsweise als Hotelname zukommt und Gäste den Namen mit einem bestimmten Unternehmen verbinden.

Der gesetzliche Schutz des Unternehmenskennzeichens beginnt mit dem Gebrauch im geschäftlichen Verkehr und endet mit der Aufgabe der Bezeichnung oder des Unternehmens. Er muss nicht in einem Register eingetragen werden. Dem Rechteinhaber wird so beispielsweise ermöglicht, in Form der Unterlassungsklage gegen Dritte vorzugehen. Und zwar dann, wenn sie die Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen unbefugt in einer Weise nutzen, die für Verwechslungen sorgen kann oder eine sonstige Beeinträchtigung oder Ausnutzung darstellt.


Tipp: Markenrecherche

Der Markenschutz beginnt mit der Eintragung im Marken­register. Fällt die Entscheidung auf eine unterscheidungskräftige Marke, sollte vor der Anmeldung eine professionelle Markenrecherche erfolgen, um keine Verletzung bestehender Kennzeichen zu riskieren und kostspieligen Verfahren vor­wzubeugen. Empfehlenswert ist, einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu konsultieren, da das Markenamt bei der Anmeldung keine solche Rechtsverletzung prüft.


 

Insbesondere bei Hotelnamen kann der Schutzumfang jedoch in räumlicher Hinsicht stark begrenzt sein. Denn bei Hotels handelt es sich häufig um Platzgeschäfte, da ihr Tätigkeitsbereich typischerweise ortsgebunden ist. In solchen Fällen ist der Schutz des Unternehmenskennzeichens lediglich auf sein Wirkungsgebiet beschränkt.

Demnach könnte das im Familienbetrieb geführte Hotel Kreuz in Süddeutschland sich in seinem regionalen Wirkungskreis zwar auf sein Kennzeichenrecht berufen, dieses jedoch nicht einem gleichnamigen Hotel in Norddeutschland entgegenhalten. Für überregionale Hotelketten ist dagegen ein bundesweiter Kennzeichenschutz denkbar.

Eingetragene Marke

Eine weitere Schutzmöglichkeit bietet die Anmeldung des Hotelnamens als deutsche Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Der Schutz kann nicht nur für den Namen als Wortmarke selbst, sondern auch für das Hotellogo als Wort-/Bildmarke erlangt werden und gilt deutschlandweit. Für einen EU-weiten Schutz kann zudem eine Unionsmarke angemeldet werden.

Die für die Markenanmeldung beim DPMA erhobenen Gebühren starten bei 290 Euro und sind vom Verfahrensausgang unabhängig. Es ist daher empfehlenswert, vor Anmeldung des konkreten Hotelnamens anwaltlich prüfen zu lassen, ob dieser als Marke schutzfähig ist. Denn nach Anmeldung entscheidet das DPMA, ob der Name hinreichend unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig ist. Bei häufiger vorkommenden, beschreibenden Hotelnamen kann es an dieser Voraussetzung fehlen. Nach erfolgreicher Anmeldung der Marke beträgt die Schutzdauer zehn Jahre und kann auf Antrag verlängert werden.


Zum Autor

Dr. Jonas Kahl, LL.M. ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Spirit Legal im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig.