Werden Lebensmittelkontrollen in Hotels, Gaststätten oder Supermärkten durchgeführt, müssen die Betriebe die Kosten dafür übernehmen. Dass dies "weitgehend rechtmäßig" ist, hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nun entschieden, wie der NDR berichtet.
In insgesamt acht Berufungsverfahren hatten sich Kläger gegen Gebührenbescheide der Landkreise Goslar, Schaumburg, Nienburg/Weser, Hameln-Pyrmont und Celle gewehrt. Denn die Gebühren sorgen für Ärger bei den Unternehmern. Zumal Routinekontrollen bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung im Jahr 2014 noch von den Ämtern, also aus Steuermitteln, finanziert wurden.
Die Begründung der Richter für die neuerliche Entscheidung ist, dass die Tatsache, Betreiber eines Lebensmittelunternehmens zu sein, ausreiche, um für die Kosten der Überprüfung herangezogen zu werden. Die Kläger hatten die Gebührenordnung als unwirksam betrachtet. Sie sprachen von anlasslosen Kontrollen. Ihrer Meinung nach sind die Gebühren für die Routineüberprüfungen nicht abschätzbar. Im verhandelten Zeitraum hätten sie zwischen 57 und gut 130 Euro pro Kontrolle zahlen sollen. Von Seiten des Gerichts heißt es: "Die Kosten umfassen nach dem Zeitaufwand bemessene, für kleine und mittlere Betriebe auf einen Höchstsatz begrenzte Gebühren für die Kontrolle, einen Zuschlag für An- und Abfahrten sowie Auslagen." Gestaffelt seien die Kosten nach dem Umsatz des kontrollierten Betriebes.
In einem Punkt müssen die Landkreise laut Gericht aber nachbessern. Es soll künftig genauer nachgewiesen werden, wie die Zeiten für An- und Abfahrten für die Kontrollen entstehen. Die in der Gebührenordnung vorgesehene Berechnung "nach billigem Ermessen" war den Richtern zu schwammig. Wie oft die einzelnen Betriebe kontrolliert werden, richtet sich dem OVG zufolge nach einem Punktesystem. Dabei werden vor allem Größe, Risikopotenzial und bisherige Beanstandungen bei dem Unternehmen berücksichtigt. Gibt es Auffälligkeiten, kann öfter kontrolliert werden.
Quelle: www.ndr.de