Aufzugsanlagen müssen durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) kontrolliert werden. Eine neue Prüfpflicht, von der auch Hotels betroffen sind, schließt explizit Feuerwehraufzüge ein.
Aufzugsanlagen müssen in Deutschland durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), zum Beispiel der Dekra, geprüft werden. Die Prüfinhalte sind in der technischen Regel zur Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 4 festgelegt. Diese TRBS wurde 2022 in einer überarbeiteten Form veröffentlicht und um den Anhang 3 „Anforderungen an die Prüfungen von Feuerwehraufzügen“ erweitert, der in der Regel in Hochhäusern zum Tragen kommt.
Feuerwehraufzüge sind seither durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) prüfpflichtig. Diese Aufzüge werden auch zur Brandbekämpfung sowie Evakuierung eingesetzt und sind mit zusätzlicher Technik ausgerüstet. So verfügen die Anlagen beispielsweise über einen erhöhten Wasser- und Feuerschutz und werden steuerungstechnisch mit gebäudetechnischen Anlagen wie der Brandmeldeanlage, der Notstromversorgung und der Druckbelüftungsanlage verknüpft.
Sachverständige im Einsatz
Daraus ergibt sich die Herausforderung, dass für die Prüfung von Feuerwehraufzügen zusätzlich zum Aufzugssachverständigen mehrere Gewerke sowie die Feuerwehr eingebunden sein müssen. Die Änderung der TRBS 1201 Teil 4 schreibt zahlreiche neue und zusätzliche Prüfschritte vor.
Zudem können einige Prüfschritte im normalen Betrieb eines Gebäudes nicht durchgeführt werden, sodass die Prüfung oft nur abends oder am Wochenende erfolgen kann. Die Prüfpflicht der gebäudetechnischen Anlagen nach Landesbauordnung besteht weiterhin. Der Dekra unterstützt Betreiber hierbei mit einem bundesweit flächendeckenden Netzwerk von Sachverständigen und Experten, die über die entsprechenden Zulassungen – auch nach Landesrecht – verfügen.
Zum Autor
Karl-Friedrich Schöps ist Fachbereichsleiter Aufzugs- und Fördertechnik bei Dekra.