In vielen Regionen Deutschlands wird bezahlbarer Wohnraum zur Herausforderung – auch für neue Mitarbeitende. Immer mehr Hoteliers reagieren darauf, indem sie Unterkünfte bereitstellen oder mit Vermietern zusammenarbeiten. Dabei gilt es einiges zu beachten.
Ein Neuanfang fern der Heimat ist schwer. Egal ob als Auszubildende oder Angestellte in einem neuen Betrieb: Man muss die Abläufe
kennenlernen, die Aufgaben und die Kolleginnen und Kollegen. Und als ob das nicht ausreicht, muss noch eine Wohnung gefunden und der Umzug organisiert werden. Doch meist hakt es schon am fehlenden Wohnraum. Eine bezahlbare Wohnung ist nicht zu finden oder liegt weit weg von der neuen Arbeitsstelle.
Um ihre Fachkräfte zu unterstützen und als attraktive Arbeitgeber wahrgenommen zu werden, bieten Hoteliers zum Arbeitsvertrag immer häufiger auch eine Mitarbeiterwohnung an. Teilweise handelt es sich um komplett möblierte Apartments mit Lagermöglichkeiten und Parkplatz, Fitness- und Sportangeboten oder einem eigenen Betriebskindergarten. Die Work-Life-Balance der Mitarbeitenden wird gefördert, der Arbeitsweg extrem verkürzt. Hoteliers, die keine eigenen Mitarbeiterwohnungen anzubieten haben, können die Wohnungssuche zumindest aktiv unterstützen. So könnte in der Belegschaft nach Wohnraum gefragt oder ein Maklerbüro mit der Suche beauftragt werden. Auch Zuschüsse oder Darlehen sind denkbar.
Werkmietwohnung oder Werkdienstwohnung?
Kann der Hotelier seiner neuen Arbeitskraft eine Wohnung anbieten, sollte er sich über den Vertrag Gedanken machen. Denn dieser kann unterschiedlich ausgestaltet werden: Als Miet- oder Dienstwohnung. "Werkdienstwohnungen“ sind eine Wohnungsüberlassung als Teil des Arbeitsvertrages. Endet das Arbeitsverhältnis, endet auch der Anspruch auf die Nutzung der Wohnung. Bei einer Werkmietwohnung werden separate Miet- und Arbeitsverträge unterschrieben. Nach Ablauf der Zusammenarbeit besteht der Mietvertrag fort und muss separat gekündigt werden. Allerdings gelten bei Werkmietwohnungen für den Arbeitgeber als Vermieter vorteilhafte Kündigungsfristen (§ 576 BGB).
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beträgt die Standardkündigungsfrist nur drei Monate, der Mieter hat kein Widerspruchsrecht. Bei funktionsgebundenen Werkmietwohnungen ist die Kündigungsfrist noch kürzer und beträgt nur einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Um seine Mitarbeitenden zusätzlich zu entlasten, kann der Hotelier ihnen die Wohnung vergünstigt überlassen. Ein zu versteuernder geldwerter Vorteil entsteht erst dann, wenn die Miete weniger als zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete oder über 25 Euro pro Quadratmeter beträgt (§ 8 Abs. 2 S. 12 EStG).
Um alle rechtlichen oder steuerlichen Rahmenbedingungen einzuhalten und Vorteile von betrieblich genutztem Wohnraum wahrnehmen zu können, empfiehlt sich immer die Rücksprache mit einem Steuerberater. Auch bei der Entscheidung, ob Wohnungen gekauft oder gemietet und wie Mietverträge gestaltet werden sollten.
Privathaftpflicht abfragen wie den Führerschein
Hoteliers, die Mitarbeiterwohnungen anbieten, sollten zudem dringend ihren Versicherungsschutz überprüfen. Das Gebäude und – vor allem im möblierten Zustand – auch das Inventar sollte ausreichend abgesichert sein. Wenn die Wohnungen im Firmeneigentum sind, sollte der Risiko-Ort im Rahmen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht mitaufgenommen werden. Tritt ein Schaden durch das Fehlverhalten des Mieters ein, sollte dieser abgesichert sein. Analog zum Führerschein empfehlen wir, einmal im Jahr die Privathaftpflicht des Mitarbeitenden in der Firmenwohnung zu überprüfen. Um Streitigkeiten im Arbeits- und Mietrecht abzusichern, empfiehlt sich die Erweiterung des Rechtsschutzes durch einen Vermieterrechtsschutz. Nicht selten kommt es vor, das trotz beendetem Mietverhältnis die dann Ex-Mitarbeitenden nicht ausziehen wollen.
Zum Autor
Alexander Fritz (B. A. Versicherungswirtschaft), Geschäftsführer der Fritz & Fritz GmbH in Margetshöchheim, ist auf Konzepte zu Risikomanagement und Pakete zur Unternehmensabsicherung spezialisiert.