Marken wie "Aperol Spritz" oder "Nutella" sind in Hotels und Restaurants beliebt – ihre werbliche Nutzung kann jedoch rechtliche Risiken bergen, besonders wenn die Originalprodukte nicht verwendet werden.
Wer mit "Nutella-Pancakes" auf der Frühstückskarte wirbt oder in der Cocktailkarte "Aperol Spritz" aufführt, nutzt fremde Marken – und kann sich dabei schnell im Bereich einer Markenrechtsverletzung bewegen. Daher gilt es einiges zu beachten.
Was ist erlaubt?
Grundsätzlich dürfen Markenbezeichnungen nur vom Markeninhaber selbst oder von dessen Lizenznehmern verwendet werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dies ausschließlich für die sogenannte markenmäßige Verwendung gilt. Im markenrechtlichen Sinne liegt eine markenmäßige Verwendung vor, wenn eine Marke als Herkunftshinweis dient. Sie unterscheidet dabei die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Anbieter. Keine markenmäßige Verwendung liegt vor, wenn eine Marke lediglich beschreibend verwendet wird, etwa zur Identifikation oder zur sachlichen Angabe über die Herkunft eines Produkts, insbesondere bei der Nennung der Originalmarke.
Guidelines prüfen
Die meisten großen Unternehmen veröffentlichen Praxisleitfäden mit offiziellen Vorgaben, wo und wie die Marke genutzt werden darf, so auch Ferrero mit dem "Use of the Nutella® trademark". Prüfen Sie diese Vorgaben vor der Nutzung sorgfältig. Bei Unsicherheiten sollten Sie rechtlichen Rat einholen – Abmahnungen sind meist teurer als eine vorherige Beratung.
Eine weitere wichtige Ausnahme bildet das Prinzip der sogenannten "Erschöpfung". Danach darf ein Produkt, das vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde, grundsätzlich auch weiterhin unter der entsprechenden Marke vertrieben werden. Das bedeutet konkret: Wird ein Markenprodukt tatsächlich verwendet, darf dies auch so benannt werden. Ein "Aperol Spritz" darf beispielsweise dann auf einer Getränkekarte stehen, wenn tatsächlich original Aperol-Likör enthalten ist. Wird hingegen ein Ersatzprodukt genutzt, ohne dass dies kenntlich gemacht wird, liegt eine Irreführung der Verbraucher vor – gegen die der Markeninhaber rechtlich vorgehen kann. Ähnliches gilt für Lebensmittel: Wird auf einem Hotelbuffet "Nutella" ausgewiesen, muss auch tatsächlich Nutella serviert werden – nicht ein beliebiger Haselnussaufstrich.
Wo lauern Risiken?
Problematisch wird es, wenn Marken über die reine Produktbeschreibung hinaus zu Werbezwecken eingesetzt werden. Kreative Menü-Namen wie "Nutella-Pancakes" oder "Kinderschokolade-Dessert", Social-Media-Posts wie "Sommerfeeling mit Aperol Spritz" oder Aktionen mit Markennamen nutzen die Marke klar als Marketingargument. Ohne Zustimmung des Inhabers ist das rechtlich heikel. Markeninhaber können Abmahnungen aussprechen, Unterlassung verlangen und Schadenersatz fordern. Gerade große Konzerne gehen regelmäßig gegen unerlaubte Nutzungen vor – für Hoteliers und Gastronomen kann das teuer werden.
Original oder neutral
Markennamen sollten also nur verwendet werden, wenn tatsächlich das Originalprodukt serviert wird. Andernfalls empfiehlt sich eine neutrale Bezeichnung. Wer gezielt mit einer Marke werben möchte, sollte vorher eine Kooperation oder Lizenzvereinbarung prüfen. Außerdem ist es sinnvoll, Mitarbeitende zu sensibilisieren, damit keine unbedachten Verstöße passieren.
Autorin
Timea Müller ist Rechtsanwältin bei Spirit Legal und im Bereich gewerblicher Rechtsschutz und Markenrecht tätig.