Nach den Lohnanpassungsrunden im Januar und Juli dieses Jahres folgen ab 1. Oktober weitere Änderungen. Was auf Arbeitgeber bei Mindestlohn, Mini- und Midijobs zukommt und welche weiteren neuen Regelungen es zu beachten gilt, erläutert Mirko Ritter vom ETL Adhoga.
Küchendienst, Bedienung, Zimmerservice – gerade in der Hotel- und Gastronomiebranche besteht ein großer Bedarf an helfenden Händen, sei es dauerhaft oder spontan, im Urlaubs- oder Krankheitsfall, oder zu bestimmten Saisonzeiten. Um sich nicht zu fest zu binden, entscheiden sich viele Unternehmer für die Einstellung von Minijobbern. Zeitlich flexibel und mit überschaubaren Lohnkosten – so wünscht es sich der Arbeitgeber. Doch nachdem im Januar und im Juli 2022 bereits Lohnanpassungen erfolgten, gibt es für Arbeitgeber nun auch zum 1. Oktober noch weitere Neuerungen auf gleich drei Gebieten zu beachten.
Neue Mindestlohnerhöhung zum 1. Oktober
Zum 1. Juli 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn bereits auf 10,45 Euro brutto
pro Stunde erhöht. Ab 1. Oktober sind nunmehr 12 Euro zu zahlen. Eine Vergütung oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns ist zu zahlen, wenn ein branchenweit geltender oder durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag einschlägig ist.
>> Beschluss: Mindestlohn steigt am 1. Oktober auf 12 Euro
Die Erhöhung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, denn die Bemessungsgrundlage für diese steuerfreien Zuschläge richtet sich grundsätzlich nach dem vertraglich vereinbarten Bruttostundenlohn.
Höhere Verdienstgrenze beim Minijob
Bei Minijobs gilt noch bis 30. September die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Monat. Ab 1. Oktober orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen und beträgt 520 Euro monatlich. Zudem wurde sie dynamisch ausgestaltet, was bedeutet, dass kein fester Euro-Betrag mehr im Gesetz festgehalten wird, sondern die Geringfügigkeitsgrenze je nach Höhe des Mindestlohns neu berechnet werden muss. Da für Minijobber das ausbezahlte Entgelt durch die Zahl der regelmäßig zu arbeitenden Stunden zu teilen ist, sind monatlich nur noch maximal 43 Zeitstunden erlaubt, um die Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro / 12 Euro) einzuhalten.
Wird die vertragliche Arbeitszeit nicht auf 43 Stunden oder weniger angepasst und der Arbeitgeber zahlt den gesetzlichen Mindestlohn, wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und aus dem Minijob wird ein sozialversicherungspflichtiger Job im Übergangsbereich (Midijob). Wird bei gleicher Arbeitszeit die Vergütung nicht an den neuen Mindestlohn angepasst, verstößt der Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz und gegen sozialrechtliche Vorschriften. Der Arbeitgeber schuldet die Sozialversicherungsbeiträge für das Entgelt, welches er zahlen müsste (Phantomlohn), der Arbeitnehmer kann die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes einklagen.
Höhere Gleitzone für Midijobs
Zum 1. Oktober wird auch der sogenannte Midijob-Bereich erweitert, in welchem Arbeitnehmer noch nicht ihren vollen Anteil zur Sozialversicherung entrichten müssen. Die Höchstgrenze für die Gleitzonenregelung wurde von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Neu ist die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Gleitzone, die vor allem im unteren Bereich der Gleitzone zu einer versteckten Erhöhung der Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber führt.
Während früher der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung vom vollen Bruttogehalt zu zahlen hatte, ergibt sich jetzt der Arbeitgeberbeitrag aus der Differenz des Gesamtbeitrages und des Arbeitnehmerbeitrages. Dieser wird nach neuer Rechtslage mit einer gesonderten Formel berechnet. Für den Arbeitgeber sind die Lohnnebenkosten bei einem Midijob aber dennoch in der Regel niedriger als bei einem Minijob.
Wenn der Midijob zum Minijob wird
Für Arbeitnehmer, die am 30. September nach alter Rechtslage einen Midijob ausüben, nach neuer Rechtslage jedoch die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung erfüllen, gelten bis zum 31. Dezember 2023 spezielle Übergangsvorschriften.
Zum Autor
StB Mirko Ritter vom ETL Adhoga Verbund aus Heilbronn ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten.