Informationen zur Überbrückungshilfe III Änderungsanträge und weitere Neuerungen

Die Überbrückungshilfe III ist ein Teil des staatlichen Corona-Hilfspakets. © Adobe Stock/Bluedesign

Das Bundesministerium für Wirtschaft hat darüber informiert, dass Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe III nun auch bereits vor der Bewilligung beziehungsweise Teilbewilligung der Förderung gestellt werden können. Zudem gibt es einige weitere Neuerungen.
Auf der Homepage des Ministeriums heißt es, dass die Änderungsanträge zu bewilligten und teilbewilligten Anträgen seit 27. April möglich sind. Seit 28. Mai können zudem die Änderungsanträge nun auch vor der (Teil-)Bewilligung gestellt werden. Zudem gibt es auf der Webseite des Ministeriums nochmals eine Zusammenfassung über die Neuerungen bei der Überberückungshilfe III:

Was ist neu bei der Überbrückungshilfe III?

• Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

• Für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent: Erhöhung der Fixkostenerstattung auf 100 Prozent.
 Antragsberechtigung für kirchliche Unternehmen und bis 31.10.2020 gegründete Start-ups.
• Sonderabschreibungsmöglichkeiten für mehr Waren (bisher nur Winterware und verderbliche Ware) auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender erweitert.
• Für Unternehmen der Veranstaltungs-, Kultur- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt zwei Millionen Euro.
• Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu zwölf Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
• Antragstellenden wird in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
• Unternehmen und Soloselbstständige erhalten nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Informationen zur Überbrückungshilfe III immer wieder ändern können. Dies ist eine Momentaufnahme mit Stand 04.06.2021, 8 Uhr. Aktualisierungen finden Sie hier