Der Staat muss von Corona-Maßnahmen betroffenen Unternehmern keine Entschädigung jenseits der Soforthilfen zahlen. Das Landgericht München I wies am Mittwoch zwei einschlägige Klagen gegen den Freistaat ab.
Die 15. Zivilkammer sah weder auf Basis des Infektionsschutzgesetzes noch auf einer anderen gesetzlichen Grundlage einen Anspruch auf den geforderten Schadenersatz gegeben. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, einer der beiden Kläger hat bereits angekündigt, Rechtsmittel einzulegen.
Geklagt hatten die Betreiberin einer Kartbahn sowie der Betreiber einer Musik- und Filmproduktion. Beide hatten Soforthilfen erhalten, wollten aber auch für entgangene Einnahmen während der Schließungen in der ersten Corona-Welle im Frühjahr 2020 entschädigt werden.
Die Forderungen in den Klagen waren mit rund 11.000 beziehungsweise 6.000 Euro überschaubar. Im Erfolgsfall hätte dem Freistaat allerdings eine Welle ähnlicher Klagen gedroht. Alleine beim Landgericht München I ist bereits ein gutes Dutzend weiterer solcher Klagen anhängig. Dem Finanzministerium waren zuletzt Klagen mit Gesamtforderungen von mehr als 300.000 Euro bekannt.
Ähnlich gelagerte Klagen gab es bereits in anderen Bundesländern. Unter anderem in Hamburg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen und Baden-Württemberg entschieden Gerichte ebenfalls gegen die Unternehmer.
Der Präsident des Bayerischen Handwerkstags, Franz Xaver Peteranderl, äußerte Verständnis für die Klagen. Sie seien "eine Frage der Gerechtigkeit und Fairness", wenn einem Unternehmer vom Staat das wirtschaften untersagt werde und er keine Einkünfte mehr erzielen könne.
Eine zentrale Frage bei den Klagen war, ob die Maßnahmen im Frühjahr der Infektionsabwehr oder der Infektionsbekämpfung dienten. Für Abwehrmaßnahmen seien explizit Entschädigungen im Gesetz vorgesehen, der Staat habe sich bisher aber formell auf eine Bekämpfung der Infektion berufen, erklärte eine Gerichtssprecherin. Die Zivilkammer bestätigte die staatliche Einschätzung. Im Urteil heißt es: "Die Behörden handelten nicht präventiv im Vorfeld einer drohenden Pandemie, sondern haben Maßnahmen zur Krankheitsbekämpfung getroffen." dpa
Gerichtsentscheidung in München Keine Entschädigung für staatliche Corona-Maßnahmen
