Seit dem 25. März ist das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft. Es schreibt für Gebäude und damit auch für Hotels die Ladestationen pro PKW-Stellplatz vor. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin. Sie erklärt, was eventuell umzusetzen ist und wo Ausnahmen bestehen.
Das neue Gesetz gelte ab sofort für neue Wohngebäude sowie neue Nichtwohngebäude oder größere Bestandsgebäude im Zuge einer Sanierung, wie die DGWZ erklärt. Zu Nichtwohngebäuden zählen beispielsweise Verwaltungsgebäude, gewerbliche Betriebsgebäude, Hotels, Krankenhäuser, Schulen und Museen.
Leitungsinfrastruktur und Ladepunkt ab sechs Stellplätzen
Zukünftig muss bei neuen Nichtwohngebäuden ab sechs Stellplätzen mindestens jeder dritte Stellplatz mit einer entsprechenden Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein. Zudem ist zusätzlich ein Ladepunkt zu errichten.
Änderungen bei mehr als 20 Stellplätzen ab 2025
Darüber hinaus muss bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt gebaut werden. Bei Neubau oder umfangreicher Sanierung eines Wohngebäudes mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet sein.
Raum für Leitungen und Lademanagement
Die Leitungsinfrastruktur umfasst bauliche Vorrüstungen für die Verlegung von Elektro- und Datenleitungen sowie ausreichende Installationsräume für intelligente Mess- und Lademanagementsysteme, wie die Gesellschaft weiter ausführt. Zur Ladeinfrastruktur gehören Installationseinrichtungen wie Umspann-, Schalt- und Verteileranlagen, Verbrauchererfassungen oder Sicherungselemente.
Ausnahmen
Aber es gibt auch einige Ausnahmen, so das Unternehmen. Sie gelten zum Beispiel für Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und vorwiegend selbst genutzt werden. Auch wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung bei Bestandsgebäuden überschreiten, greift das Gesetz nicht.
Zudem wird mit der sogenannten Quartierslösung eine Möglichkeit geschaffen, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen, wie die Gesellschaft erklärt. Das Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz setzt die EU Gebäude-Richtlinie 2018/844 in nationales Recht um.