Digitalisierungszuschuss Fünf Fakten zu Anspruch und Antragstellung

Anträge auf Digitalisierungszuschuss können auch Hoteliers und Gastronomen aktuell stellen. © Pixabay/Free photos

Die FAQs zu Überbrückungshilfen und damit verbundenen Zuschüssen werden regelmäßig aktualisiert; das Tempo ist hoch. Daher fassen Gerassimos Miaris, Geschäftsführer der Etamio GmbH und Experte für Kassenlösungen in der Gastronomie, und Wirtschaftsprüfer Hélio Rodrigues, fünf Fakten zu Anspruch und Antragstellung beim Thema Digitalisierungszuschuss zusammen.
„Den meisten Kunden ist nicht klar, dass diese Zuschüsse zusätzlich zu den Überbrückungshilfen beantragt werden können“, sagt Gerassimos Miaris. „Viele Steuerberater sind durch die vielen Antragsstellungen oft zeitlich nicht mehr wirklich in der Lage, ihre Mandanten tagesaktuell und umfassend aufzuklären und so können Informationen unter den Tisch fallen“. Daher hat Gerassimos Miaris zusammen mit dem Wirtschaftsprüfer Hélio Rodrigues, der spezialisiert im Bereich Gastronomie ist, die Fragen der eigenen Kunden zusammengefasst und beantwortet. Der auskunftgebende Wirtschaftsprüfer mit Sitz in Dortmund hat fünf Punkte in den Vordergrund gestellt, die derzeit wichtig sind für Unternehmer mit Anspruch auf die Digitalisierungszuschüsse.

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1. Überbrückungshilfe III und der Zuschuss für Digitalisierung sind zwei paar Schuhe

Die Überbrückungshilfe III wird unabhängig von weiteren Zuschüssen der Bundesregierung beantragt. Diejenigen, die Anspruch auf Überbrückungshilfe III haben, sind grundsätzlich auch antragsberechtigt für die Zuschüsse zur Digitalisierung. Dieser Antrag wird immer zusammen mit der Überbrückungshilfe III gestellt. Die Zuschüsse erhält man zusätzlich zu den Hilfen aus der Überbrückungshilfe III.

Gerassimos Miaris ist Geschäftsführer der Etamio GmbH. © Etamio

2. Zeitpunkt der Anschaffung, Rechnungsstellung und Antragstellung ist essenziell

Wer zu lange wartet, verliert gegebenenfalls seine Ansprüche auf die Zuschüsse zur Digitalisierung. Gastronomen, die zur Zeit geschlossen haben oder geringe Umsätze erzielen, haben regulär für diese Monate Anspruch auf die Überbrückungshilfe III und somit zusätzlich auf die Zuschüsse für Digitalisierung. Daher ist es laut den Experten jetzt wichtig zu handeln. Wer seinen Anspruch nutzen möchte, sollte so schnell wie möglich „digitale Produkte“ anschaffen, bevor wieder deutlich höhere Umsätze generiert werden und für diese Monate die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Die Zuschüsse für Digitalisierung sind an die Fälligkeit der entsprechenden Rechnung geknüpft.

3. "Digitalisierung ist alles, was einen Stecker hat"?

"Diese Aussage ist nicht ganz ernst zu nehmen, hat aber seine Berechtigung", so die Experten. Es gibt demnach keine konkreten Aussagen zu Produkten. Fest steht, dass elektronische Geräte, die ein Unternehmen unterstützen, Arbeitsabläufe zu vereinfachen, oder digitale Prozesse effektiv zu gestalten, mit in das Portfolio passen.
Dazu gehören etwa Smartphones, IPads, Küchenmonitore oder Kassensysteme mit Schnittstellen zu Lieferdiensten oder zu Finanzverwaltern. Einen elektrischen Rasenmäher bekommt man als Gastronom ohne Grünfläche wahrscheinlich nicht genehmigt. Im Falle einer Prüfung ist der Nutzen sicherlich auch ein maßgebender Faktor. Von der Bundesregierung gibt es derzeit keine Konkretisierung und schriftliche Aussagen zu einzelnen Produkten.

4. Gelder sollen schnell ankommen

In Bezug auf die Erfahrungen der letzten vier Wochen werden eingehende Anträge binnen weniger Tage bearbeitet, so die Auskunftgeber. Abschlagszahlungen erhielten die Antragsteller oftmals binnen einer Woche.

5. Abos sind nicht förderfähig

Einige Leistungen, die unter die Definition „Digitalisierung eines Unternehmens“ fallen, können allerdings nicht förderbar sein. Darunter fallen unter anderem auch Abosysteme für Kassenlösungen, bei denen die monatlichen Zahlungen nachträglich in eine Einmalzahlung vertraglich umgewandelt werden, da hier die monatlichen Fixkosten im Förderzeitraum erhöht werden. Im Falle der abschließenden Prüfung kann dies zu hohen und ungewollten Rückzahlungen bereits erhaltener Leistungen kommen.
Generell raten die Experten: Unternehmer sollten die Antragsstellungen mit ihrem Steuerberater besprechen und prüfen lassen, welche Ansprüche für das Unternehmen geltend gemacht werden können. Wenn der Steuerberater mit Informationen nicht ausreichend aufgeklärt ist, hat die Bundesregierung speziell eine „Berater Hotline“ für Steuerberater eingerichtet.
„Die Zuschüsse sollten sinnvoll in Produkte investiert werden, die das Unternehmen langfristig weiter bringen und nachhaltig zur Verbesserung der Unternehmensprozesse führen,“ betont Wirtschaftsprüfer Hélio Rodrigues.