Die Bettensteuer ist regional unterschiedlich geregelt. Für Hoteliers ist das vor allem in der Hochsaison ein Mehraufwand.
Die Übernachtungssteuer ist eine kommunale Abgabe auf entgeltliche Übernachtungen. Bisher galten vielerorts Ausnahmen für Geschäftsreisende – bei Nachweis des beruflichen Anlasses. Doch das hat sich geändert: Berlin erhebt die Steuer seit dem 1. April 2024 unabhängig vom Reisegrund. Seit 1. Januar 2025 beträgt der Steuersatz dort 7,5 Prozent des Nettopreises – ebenso wie in Potsdam seit April 2025. Damit gehören beide Städte zu den teuersten bundesweit.
Unterschiedliche Modelle je nach Stadt
Auch die Berechnungsweise der Übernachtungsteuer ist uneinheitlich geregelt. In Frankfurt am Main etwa fallen pauschal zwei Euro pro Person und Übernachtung an. Hamburg kombiniert beide Systeme: Je nach Preisstufe des Nettoübernachtungspreises wird eine feste Pauschale erhoben. Andere Städte – wie Kassel seit dem 1. Juli 2025 – setzen einen prozentualen Satz an, meist 5 Prozent des Netto-Übernachtungspreises. Ob die Steuer auf den Netto- oder Bruttopreis berechnet wird, variiert ebenfalls. Teilweise ist auch die Unterkunftskategorie ausschlaggebend.
Bei Pauschalreisen ist die Steuer häufig im Gesamtpreis enthalten, bei Direktbuchungen hingegen meist separat vor Ort zu zahlen. Das führt zu Unsicherheiten bei der Abrechnung und in der Gästekommunikation. Für bundesweit tätige Hotelketten entsteht dadurch erheblicher Koordinationsaufwand: Jeder Standort muss individuell betrachtet, Änderungen regelmäßig nachverfolgt und interne Prozesse angepasst werden. Auch die Gästekommunikation verändert sich – etwa wenn die Abfrage des Reisegrundes zur Steuerbefreiung entfällt. Das vereinfacht zwar die Abläufe, erfordert aber umso genauere Kenntnis der jeweiligen Regelungen vor Ort.
Übernachtungssteuer-Praxistipp
Für Hoteliers bedeutet die Vielzahl an Regelungen einen erhöhten Erklärungsaufwand gegenüber den Gästen. Besonders Geschäftsreisende, die von einer Befreiung ausgehen, reagieren oft irritiert. Daher ist es sinnvoll, bereits bei der Buchung klar über die geltenden Vorgaben zu informieren – das beugt Diskussionen und Reklamationen vor.
Rechtlich bestätigt, aber umstritten
Die Rechtmäßigkeit der Übernachtungsteuer wurde mehrfach juristisch angefochten. Hoteliers aus Hamburg, Bremen, Bremerhaven und Freiburg reichten Verfassungsbeschwerden ein – unter anderem mit dem Verweis auf den zusätzlichen Verwaltungsaufwand: Sie müssen die Steuer für die Gäste einziehen und an die Behörden abführen, ohne selbst einen erkennbaren Nutzen davon zu haben.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Klagen im Mai 2022 ab. Die Steuer sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen sei nicht praktikabel, so die Begründung aus Karlsruhe. Kommunen dürfen die Abgabe erheben – einheitlich ist dabei nur die rechtliche Grundlage: Sie basiert jeweils auf dem Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes.
In der Praxis ist daher weiterhin eine sorgfältige Dokumentation erforderlich. In Städten, in denen beruflich veranlasste Reisen noch steuerlich begünstigt sind, müssen Hoteliers entsprechende Nachweise revisionssicher archivieren. Fehlen diese oder sind sie unvollständig, drohen Nachzahlungen. Betriebsprüfungen konzentrieren sich zunehmend auf die ordnungsgemäße Anwendung der jeweiligen Ortssatzung.
Ein weiterer Aspekt ist die Einbindung von Plattformanbietern wie Airbnb. Einige Städte – etwa Berlin und Hamburg – verpflichten Buchungsplattformen zur Mitwirkung bei der Steuererhebung und Datenübermittlung. So soll eine Gleichbehandlung von privaten und gewerblichen Anbietern erreicht werden.
Zum Autor
Erich Nagl, ETL Adhoga Berlin, ist auf die Beratung von Hotels und Gaststätten spezialisiert.