Steuertipp Das gilt jetzt für PV-Anlagen

Photovoltaik-Anlage auf dem Dach
Für die Lieferung mit Installation von Photovoltaikanlagen gilt seit 2023 ein Umsatzsteuersatz von null Prozent, sodass bei künftigen Investitionen und Reparaturen kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. © peterschreiber.media - stock.adobe.com

Die Anschaffung von kleinen Photovoltaik-Anlagen ist von der Ertragsteuer befreit. Für die Lieferung mit Installation gilt ein Umsatzsteuersatz von null Prozent. Was bedeutet das steuerlich?

Hoteliers, die ihren Strombedarf durch eine eigene Photovoltaikanlage decken, um unabhängiger von steigenden Strompreisen zu sein, mussten in den vergangenen Monaten aufhorchen. Der Gesetzgeber hatte im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 rückwirkend eine Ertragsteuerbefreiung für kleine PV-Anlagen eingeführt. Für die Lieferung mit Installation von Photovoltaikanlagen gilt seit 2023 ein Umsatzsteuersatz von null Prozent, sodass bei künftigen Investitionen und Reparaturen kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Welche Folgen hat das für Hoteliers, die bereits kleine Photovoltaikanlagen betreiben oder eine Investition planen?

Ein feiner Unterschied

Ertragsteuerlich kommt es zunächst darauf an, ob die Anlage überhaupt eine begünstigte Anlage im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist. Dazu darf die installierte Bruttoleistung der einzelnen Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 15 bzw. 30 Kilowatt-Peak (kWp) betragen. Andererseits darf auch die persönliche Grenze von 100 kWp nicht überschritten werden. Steuerpflichtiger ist entweder der Einzelunternehmer mit allen seinen betrieblichen und privat betriebenen Anlagen, eine Mitunternehmerschaft oder eine Körperschaft. Werden beide Grenzen nicht überschritten, sind die Einnahmen aus der Einspeisung, dem Stromverkauf an Dritte und der privaten Stromnutzung einkommensteuerfrei. Umgekehrt sind aber auch die Aufwendungen (Finanzierungskosten, Abschreibungen, Instandhaltung) für die Photovoltaikanlage nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig – und das rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Zählt die PV-Anlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse mit zum Hotelbetrieb, weil der erzeugte Strom zu mehr als 50 Prozent vom Hotel genutzt wird, können die Aufwendungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nur soweit steuerlich geltend gemacht werden, wie die Aufwendungen für die Anlage die steuerfreien Einnahmen und Entnahmen (Einspeisung, Stromverkauf und Privatnutzung) übersteigen. Handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb der Photovoltaikanlage, soll die Stromnutzung des Hotels beim Photovoltaikbetrieb zum Buchwert in den Hotelbetrieb überführt werden. Dadurch wird erreicht, dass beide Betriebe wie ein Betrieb behandelt werden.

"Beim künftigen Betrieb kleiner PV-Anlagen sind bei der Umsatzsteuer einige Besonderheiten zu beachten.“

IAB nur eingeschränkt möglich

Vorsicht ist auch geboten, wenn die geplante Investition einer PV-Anlage mit einem Investitionsabzugsbetrag (IAB) vorfinanziert werden soll. Denn hierfür ist einerseits ein einheitlicher Gewerbebetrieb (Hotelbetrieb einschließlich Photovoltaikanlage) erforderlich. Andererseits muss der Strom der Photovoltaikanlage ausschließlich oder fast ausschließlich, also zu mindestens 90 Prozent, im Hotel genutzt werden.

Die Stromeinspeisungen sowie die Privatnutzung sind somit schädlich. Handelt es sich hingegen um zwei verschiedene Betriebe, kann für den Gewerbebetrieb der Photovoltaikanlage mit ausschließlich steuerfreien Einnahmen und Entnahmen kein IAB gebildet werden. In den Vorjahren gebildete IAB müssen nach Ansicht der Finanzverwaltung sogar wieder rückgängig gemacht werden. Das ist aber durchaus nicht unumstritten.

Vorsicht bei der Umsatzsteuer

Beim künftigen Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen bis 30 kWp ist zu beachten: Handwerker dürfen in ihren Rechnungen über Reparaturen keine Umsatzsteuer mehr ausweisen, wenn wesentliche Komponenten der Photovoltaikanlage ausgetauscht werden. In diesem Fall handelt es sich um eine (Werk-)Lieferung zum Nullsteuersatz. Weist der Handwerker in der Rechnung unzutreffend Umsatzsteuer aus, darf der Hotelier diese Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Ob eine Reparatur tatsächlich dem Nullsteuersatz unterliegt, muss somit jeweils im Einzelfall entschieden werden.

Zum Autor

StB Silvio Brinkmann vom ETL Adhoga Verbund aus Waren (Müritz) ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten.