Viele Hoteliers bieten ihren Gästen Parkmöglichkeiten an. Passiert dort ein Schaden, kann es zu Forderungen des Gastes gegen den Hotelbetrieb. Wer hat Recht?
Der Paragraf 701 des BGB regelt die Haftung des Hoteliers für eingebrachte Sachen der Gäste. Er haftet für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Gästeeigentum, und zwar verschuldensunabhängig. Beispielsweise für Gepäck, welches er für Besucher verwahrt oder Wertgegenstände, die er im Safe einschließt. Gilt das auch für Fahrzeuge im Parkhaus oder Gegenstände, die im Auto zurückgelassen wurden? Nein! Denn besagter Paragraf 701 BGB schließt in den Absätzen 3 und 4 bestimmte Haftungsfälle ausdrücklich aus. Demnach besteht keine Haftung für Fahrzeuge, in Kraftfahrzeugen zurückgelassene Sachen sowie für lebende Tiere.
Keine Wachstation
Ein Hotelier bietet seinen Gästen Parkmöglichkeiten gegen eine Gebühr an. Muss er für Schäden am Fahrzeug oder entwendete Gegenstände aus dem Kofferraum haften? Nein, muss er nicht. Die Gebühr ist kein Entgelt für eine Bewachung. Um Streit zu vermeiden, sollte gleich ein Schild „Keine Haftung“ am Eingang stehen und beim Check-in eine Information erfolgen, keine Wertgegenstände im Fahrzeug zu lassen. Wird eine explizite Bewachung angeboten, sollte vorher mit der Versicherung gesprochen werden. Denn die Betriebshaftpflicht deckt solche Dienstleistungen nicht ab.
Wer Nicht-Hotelgästen eine Parkmöglichkeit gegen Entgelt anbietet, sollte Folgendes beachten: Stellt die Parkgebühr eine signifikante Einnahmequelle für den Hotelier dar, sollte sie unbedingt in der Betriebshaftpflicht ebenfalls miteingeschlossen werden. Wenn Sie also Ihren Parkplatz für Wander- oder Shoppinggäste öffnen, diese aber nicht im Hotel übernachten, muss die Versicherung darüber informiert sein, um im Falle eines Schadens – etwa an der Einfahrtschranke – Schutz bieten zu können.
Was, wenn es kracht?
Ein paar Beispiele: Der Hotelier bietet an, die Fahrzeuge der Kunden zu parken. Hier sollte die Betriebshaftpflicht geprüft werden, ob Schäden am zu parkenden Kfz versichert sind. Schäden an anderen Autos, die durch den Parkservice beschädigt werden, sind nicht von der Haftpflicht abgedeckt. Hier muss zunächst der geschädigte Halter bei seiner Kfz-Versicherung den Schaden melden und wird später von der Versicherung des Hoteliers entschädigt.
Ein Gast fährt ins enge Parkhaus ein und bleibt an der Wand hängen oder beschädigt sein Fahrzeug auf dem unübersichtlichen Parkplatz des Hoteliers. Muss der Hotelier dann haften? Nein! Das Verschulden liegt beim Gast, der im Zweifel nicht in eine Gefahrenzone einfahren darf. Die Betriebshaftpflicht wird mit ihrer Funktion der „Abwehr von unberechtigten Forderungen“ reagieren und eine Entschädigung durch den Hotelier ablehnen.
Kofferraum leer, Laptop weg
In der Tiefgarage des Hotels werden Fahrzeuge aufgebrochen und etwa Laptops, Tablets und Navigationssysteme gestohlen. Haftet der Hotelier? Nein. Der Kunde muss sich an seine Kfz-Versicherung wenden. Über seine Teilkasko bekommt er die Schäden am Auto selbst und die fest verbauten Teile wie ein Navigationssystem ersetzt. Entwendetes Gepäck kann er über seine Hausratversicherung anzeigen, wenn diese den Pkw als Gefahrenort einschließt. Doch Vorsicht: Bargeld und hochwertige Technik ersetzt die Hausratversicherung auch nicht. Deshalb nie im Auto zurücklassen.
Egal, wo sich ein Schaden mit einem Kundenfahrzeug ereignet – eine Meldung an die Betriebshaftpflicht ist immer sinnvoll. Gäste sehen, dass der Hotelier sich kümmert und ihre Sorgen ernst nimmt. Die Versicherung prüft anschließend die Berechtigung der Ansprüche, wehrt überall dort Forderungen ab, wo sie unberechtigt sind, und reguliert alle berechtigten Forderungen.
Zum Autor
Alexander Fritz (B. A. Versicherungswirtschaft), Geschäftsführer der Fritz & Fritz GmbH in Margetshöchheim, ist auf Konzepte zu Risikomanagement und Pakete zur Unternehmensabsicherung spezialisiert.