Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Dorint Hotelgruppe nicht zur Entscheidung angenommen, wie das Unternehmen mitteilt. Allerdings seien entscheidende Passagen zu Gunsten der Dorint-Ansprüche formuliert worden.
Neben dem roten Faden, dass der Rechtsweg nicht ausgeschöpft sei, sind zwei Randnummern des "Hinweisbeschlusses" für die gleichberechtigten Corona-Entschädigungen für die Hotelkette – und damit auch für die Branche – von großer bestätigender Bedeutung, schreibt das Unternehmen. Es handele sich um die Randnummern 38 und 42 der Entscheidung.
Mit Randnummer 38 bestätige das Bundesverfassungsgericht die Auffassung Dorints, dass – wenn Kompensationen für Corona-Maßnahmen gezahlt werden – diese gleichberechtigt gewährt werden müssen. Dazu heißt es im offiziellen Schriftsatz: "… Ergreift der Normgeber Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen von Gesundheitsschutzmaßnahmen zu kompensieren, dürfen diese jedenfalls einzelne Adressaten nicht gleichheitswidrig benachteiligen (vgl. BVerfGE 121, 317 <370>)".
Darüber hinaus verweist das BVerG in seiner Randnummer 42 auf das Unionsrecht, das seinen Mitgliedsstaaten eine Entschädigung nach Art.107 Abs. 2 Buchstabe b AEUV ermöglicht. Der BVerG hält hier fest: "Eine höhere Gewährung von Zuwendungen erscheint daher nicht von vornherein beihilferechtlich ausgeschlossen."
Iserlohe sieht Teilerfolg
"Ich gehe davon aus, dass das BVerG den BGH in seiner Randnummer 30 impliziert, darum gebeten hat, sich in der morgen anstehenden Entscheidung in Sachen Worm ./. Land Brandenburg AZ III ZR 79/21 zu den gesetzlichen Entschädigungsvorschriften der §§ 56 & 65 IfSG verfassungskonform zu äußern und zu entscheiden", so Dirk Iserlohe, Aufsichtsratschef der Dorint Gruppe heute zur bereits veröffentlichten dpa-Meldung. Letztendlich habe das BVerG dem Normgeber somit den Hinweis gegeben, die Entschädigungen gleichberechtigt zu konzipieren.
"Das zeigt mir, dass die Bundesregierung eindeutig verpflichtet ist, entsprechende neue Regelungen in die Überbrückungshilfen zu implementieren. Es muss eine relative Schadensobergrenze mit 95 Prozent – wie von der Kommission vorgegeben – festgelegt werden, die diese ungleiche, absolute Beihilfe-Obergrenze von 54,5 Millionen Euro ablösen muss. Ich denke, dass sowohl Wirtschaftsminister Robert Habeck als auch Finanzminister Christian Lindner in Kürze entsprechend reagieren werden", so Iserlohes Forderung an die Bundesregierung.
Dirk Iserlohe, der seit Beginn der Pandemie um die Gleichberechtigung für die Großen Mittelständischen Unternehmen (GMUs) seiner Branche kämpft, hofft nach eigenen Angaben nun weiter für die Dorint Gruppe und alle anderen betroffenen Mitstreiter, dass die Politik vor Ausschöpfung des Rechtsweges die apodiktische Vorgabe "BVerfGE 121, 317 <370>" des BVerG hinsichtlich der Gleichberechtigung umsetzen wird.
Damit könnten die Innenstädte geschützt, die Arbeitsplätze in den großen Mittelständischen Unternehmen der Touristik (GMUs) erhalten und die Wettbewerbsverzerrung aufgelöst werden. Dadurch würden die betroffenen Unternehmen weniger belastet und könnten sich so den Zielen der Nachhaltigkeit, des Kilmaschutzes und der Neuausrichtung des Hotelmarktes in einem zurzeit schwierigen, geopolitischen Umfeld besser aufstellen.
BGH
Lockdown-Betroffene haben wenig Aussicht auf Entschädigung
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